Bundesfinanzministerium zieht rote Linien neu
BMF-Richtlinien zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung überarbeitet
Wo die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, tut sich auch das Finanzamt schwer, Kosten anzuerkennen. Daher gibt es immer wieder Streit um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, der häufig vor Gericht landet. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben seine Richtlinien zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Homeoffice überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung in erster Linie die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aufgenommen.
Zwei Varianten zur steuerlichen Absetzung des Homeoffice
Wenn Sie ein Büro daheim haben, können Sie die Kosten dafür nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hier gibt es zwei Varianten, wann Sie Ihr Homeoffice steuerlich ansetzen können:
1. Der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer.
Dann dürfen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt ansetzen. Allerdings müssen Sie alle Tätigkeiten, die für Ihren Beruf prägend sind, daheim erledigen. Der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit im Homeoffice gibt lediglich Hinweise, ist aber nicht entscheidend.
2. Außer dem Homeoffice haben Sie keinen anderen Platz zum Arbeiten.
Wer kein anderes Büro hat als das Zuhause, darf die anteiligen Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Dies ist kein Pauschbetrag, die Ausgaben müssen belegt werden.
Klarstellung des BMF hinsichtlich des Raumkostenabzugs
Das Bundesfinanzministerium weist nun klarstellend darauf hin, dass der unbeschränkte Raumkostenabzug, der bei vorhandenem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer gilt, auch dann bestehen bleibt, wenn der Betroffene über einen Alternativarbeitsplatz verfügt. Der begrenzte Abzug von maximal 1.250 Euro pro Jahr gilt damit nur noch dann, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und außerdem neben dem Homeoffice kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Haben Steuerzahler mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro jedoch nur einmal geltend gemacht werden.
Schon bisher vertrat das Bundesfinanzministerium den Standpunkt, dass das häusliche Arbeitszimmer nur dann in der Steuererklärung angesetzt werden kann, wenn der Raum ausschließlich oder fast nur zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitnutzung des Homeoffice unter zehn Prozent gestattet die Finanzverwaltung. Eine Arbeitsecke beispielsweise im Wohn- oder Schlafzimmer ist steuerlich jedoch nicht abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium verweist hier auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. X R 32/11). Zudem sind Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung auch dann nicht (anteilig) abziehbar, wenn das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkannt hat.
Das Bundesfinanzministerium erläutert in seinem Schreiben ergänzend, dass der externe Arbeitsplatz eines Selbstständigen – beispielsweise in dessen Praxis – nicht in hinreichendem Maße „zur Verfügung“ steht, wenn er nur eingeschränkt genutzt werden kann. Die Folge: Ein erheblicher Teil der Tätigkeit muss im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, der komplette steuerliche Abzug aller Kosten für das Homeoffice ist gesichert.
Bei mehreren Personen müssen die Voraussetzungen für jeden gesondert betrachtet werden
Wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen, müssen die Voraussetzungen für jeden einzeln geprüft werden. Das gilt beispielsweise für Ehepaare. Sofern Miteigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, kann jeder die Aufwendungen abziehen, die seinem Anteil entsprechen und von ihm getragen worden sind. Dasselbe gilt für Mietzahlungen einer gemeinsam angemieteten Wohnung.
Praxis-Tipp: Auch bei vorübergehender Nichtbeschäftigung können Kosten geltend gemacht werden
Neu ist außerdem die Aussage der Finanzverwaltung, dass Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung ‒ etwa während Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit – nach den Regeln der vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019
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