Steuerliche Auswirkungen von Bonuszahlungen der GKV

Bonuszahlungen für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten mindern den Sonderausgabenabzug nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen nicht.

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder durch Bonuszahlungen. Mit verschieden hohen Geldprämien schaffen sie zum Beispiel einen Anreiz, Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen oder sich sportlich zu betätigen. Die Frage dabei: Wie wirkt sich ein solcher Bonus steuerlich aus?

Vollkommen unterschiedlich: Bonuszahlungen und Basiskrankenversicherungsschutz

Ziel der gesetzlichen Krankenkassen ist es, langfristig die Gesundheit der eigenen Mitglieder zu erhalten. Ein Wunsch dahinter ist, die eigenen Ausgaben auf Dauer stabil und gering zu halten. Erreichen lässt sich dieses Ziel vor allem dann, wenn möglichst viele Mitglieder ihren Teil dazu beitragen und aktiv am Erhalt der eigenen Gesundheit mitwirken. Einen Ansporn dazu bieten seit einiger Zeit die verschiedenen Bonussysteme. Belohnt mit einer festgelegten Geldprämie wird dabei, wer von der jeweiligen Krankenkasse geförderte Maßnahmen umsetzt. Dies können zusätzliche Untersuchungen zur Früherkennung schwerer Erkrankungen genauso sein wie Rückenkurse oder die Raucherentwöhnung.

Während die Geldprämie nur die Mitglieder erhalten, die freiwillig an gesundheitsfördernden Maßnahmen teilnehmen, ist der Basiskrankenversicherungsschutz anders zu sehen. Dieser Schutz umfasst die gesamten medizinischen und pflegerischen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. Sie sind mit dem Krankenkassenbeitrag abgedeckt und stehen jedem Mitglied zu – und zwar unabhängig von einer mehr oder weniger gesunden Lebensweise. Die Kosten für diesen Basisschutz zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Sie fließen in die Sonderausgaben ein und senken hier die Steuerlast.

Keine Verrechnung von Bonuszahlungen mit Vorsorgeaufwendungen

Denkbar wäre nun, dass Geldleistungen der gesetzlichen Krankenkasse diesen Sonderausgabenabzug mindern. Dies können sie aber nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basisversicherungsschutz besteht. Diesen konnte das Sächsische Finanzgericht (FG) in einem aktuellen Fall jedoch nicht erkennen. Dabei hatte ein Steuerpflichtiger einen Bonus in Höhe von 230 Euro von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Belohnt hatte die Kasse damit seine allgemein gesundheitsfördernden Aktivitäten. Einen Kostenbeleg für die Ausgaben hat sie von ihm dafür allerdings nicht verlangt.

Das zuständige Finanzamt hatte die erhaltene Geldprämie daher als Beitragsrückerstattung gewertet, obwohl die gezahlten Aufwendungen des Krankenkassenmitglieds sogar über dem von der Kasse gezahlten Bonus lagen. Entsprechend war die Behörde davon ausgegangen, dass die Zahlung die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen gemindert hatte. Als Folge daraus kürzte sie ihm den Sonderausgabenabzug.

Ob Bonuszahlungen künftig mit Vorsorgeaufwendungen verrechnet werden oder ob die Auffassung des FG Sachsen Bestand haben wird, ist jedoch offen. Denn das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Diese wurde auch bereits eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 16/18.

Praxis-Tipp: Einspruch mit Verweis auf das Revisionsverfahren

Erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse eine Bonuszahlung, sollten sie prüfen, für was diese konkret gewährt wird. Werden damit Aufwendungen belohnt, die für allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen anfallen, stehen sie grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit dem Basisversicherungsschutz. Gesondert belegt werden müssen die Zahlungen nicht. Dies gilt besonders dann, wenn die Ausgaben des Mitglieds höher waren als die Prämie.

In allen Fällen, in denen das Finanzamt dennoch den Sonderausgabenabzug um die von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Bonuszahlungen kürzt, sollten Steuerpflichtige Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Verweisen sollten sie dabei auf das Revisionsverfahren, das beim BFH zurzeit anhängig ist. Die Abgabenordnung sieht vor, dass gleichgelagerte Fälle bis zur endgültigen Entscheidung des BFH ruhen.

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