Verzicht auf Kostenerstattung bei privat Krankenversicherten

Wollen privat Krankenversicherte in den Genuss einer Beitragsrückerstattung kommen und tragen daher ihre Krankheitskosten selbst, stellen diese Ausgaben keine außergewöhnliche Belastung dar.

Für viele Mitglieder der privaten Krankenversicherungen folgt nach jedem Jahreswechsel ein vertrautes Ritual: Sie greifen zum Ordner mit den Rechnungen über Krankheitskosten aus dem abgelaufenen Jahr. Und dann heißt es rechnen. Das gilt jedenfalls für diejenigen, deren Tarif die Rückerstattung von Beiträgen vorsieht und die bis Ende des Jahres noch keine Belege bei ihrer Versicherung eingereicht haben. Denn was es zu klären gilt, ist: Lohnt es sich, die Kosten für Arztbehandlungen, Medikamente und andere Gesundheitsleistungen vielleicht selbst zu tragen? Oder liegen die Ausgaben so hoch, dass sie die zu erwartende Beitragsrückerstattung übersteigen?

Ansatz von selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerpflichtiger darauf verzichtet, sich Krankheitskosten von seiner privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen. Stattdessen nutzte er die in seinem Tarif enthaltene Möglichkeit der Beitragsrückerstattung. Die von ihm getragenen Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente machte er im Anschluss als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Zur gleichen negativen Entscheidung für den Steuerpflichtigen kam schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen. Wie das Gericht ausdrücklich erklärte, ist es nicht Aufgabe des Steuerrechts, persönlichen Gewinn von Einzelnen im Rahmen der Besteuerung zu erhalten. Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten demnach nur dann anerkannt werden, wenn sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dies würde voraussetzen, dass es nicht in seinem Einflussbereich liegt, ob er die Aufwendungen zu tragen hat oder nicht. Ob er von der Beitragsrückerstattung Gebrauch macht oder sich die entstanden Kosten erstatten lässt, kann er jedoch frei wählen – und zwar auch nach Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen.

Wirtschaftlicher Vorteil kein Argument für Zwangsläufigkeit

Nach Ansicht des FG Niedersachsen ergibt sich eine Zwangsläufigkeit auch nicht aus einem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Steuerpflichtigen bei Verzicht auf die Kostenerstattung entsteht. Kann er seine Aufwendungen dadurch ausgleichen, dass er seine Versicherung in Anspruch nimmt, ist ihm dies tatsächlich zuzumuten. Die Kosten stattdessen als außergewöhnliche Belastung auf die Allgemeinheit abzuwälzen, wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

In seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht außerdem, dass durch den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen auch ein erhöhtes Existenzminimum der Steuerpflichtigen geschützt werden soll. Eine Grundlage dafür, dass Aufwendungen durch einen Verzicht auf die Kostenerstattung zwangsläufig entstehen, konnte es hierin aber nicht feststellen. Rechtskräftig ist das Urteil bisher nicht. Da die Frage der Zwangsläufigkeit im Zusammenhang mit selbst getragenen Kosten zum Erhalt der Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das FG Niedersachsen die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Praxis-Tipp: Wann lohnt es sich, Krankheitskosten selbst zu tragen?

Privat Krankenversicherte sollten bei ihren Berechnungen zu einer möglichen Beitragsrückerstattung immer mehrere Faktoren im Blick haben. Einen Aspekt bilden die steuerlichen Auswirkungen. Vor allem sollten sie aber auch die vertraglichen Bedingungen betrachten. Denn in vielen Tarifen steigt die Höhe der Rückerstattung, wenn mehrere Jahre keine Krankheitskosten eingereicht werden. Muss die Krankenversicherung dann Aufwendungen ersetzen, beginnt der Versicherte nach einem weiteren Jahr ohne eingereichte Kosten wieder bei einer niedrigeren Beitragsrückerstattung.