Sonderausgabenabzug von Rentenversicherungsbeiträgen

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindern in Deutschland die Einkommensteuer, auch wenn sie auf im Ausland erhaltenen Arbeitslohn entfallen. Voraussetzung ist, dass sie nicht bereits im Tätigkeitsland steuerlich berücksichtigt wurden.

Berufliche Stationen im Ausland sind für viele Arbeitnehmer heute längst selbstverständlich geworden. Auf Einsätze im heimatlichen Büro oder Betrieb folgen wochen- und monatelange Aufenthalte in der Filiale des Arbeitgebers oder beim Kunden in verschiedenen Ländern weltweit. Ein solch abwechslungsreiches Arbeitsleben erfordert aber nicht nur hohe Anpassungsfähigkeit im Alltag. Auch bei der Einkommensteuer erweist sich die internationale Berufstätigkeit schon mal als Herausforderung.

Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen

Zwischen vielen Staaten regeln Doppelbesteuerungsabkommen, wie im Ausland erzielte Einkünfte steuerlich zu behandeln sind. Dennoch ergeben sich mitunter Nachteile bei der Besteuerung. Dies musste auch ein Arbeitnehmer feststellen, der 2014 für seinen Arbeitgeber zum Teil in Brasilien, China und am Unternehmenssitz in Deutschland tätig war. Dabei ging es um den Sonderausgabenabzug der Pflichtbeträge zur deutschen Rentenversicherung. Berücksichtigt hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nur den Anteil, der auf die Einkünfte im Inland entfiel.

Nachdem der Arbeitnehmer 2017 erfahren hatte, dass die tatsächlich gezahlten Rentenbeiträge höher lagen, beantragte er die Änderung des Steuerbescheids. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab und begründete dies damit, dass die zusätzlich geltend gemachten Rentenbeiträge in wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Gegen diese Entscheidung klagte der Arbeitnehmer vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dabei verwies er darauf, dass seine späteren Renteneinkünfte vollständig der Einkommensteuer unterliegen würden, obwohl ihm nur für einen Teil davon eine steuerliche Vergünstigung gewährt wurde.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Düsseldorf ( FG Düsseldorf, Urteil v. 10.7.2018, 10 K 1964/17) bestätigte die Sichtweise des Klägers. Demnach kann der Arbeitnehmer auch die Rentenbeiträge als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, die sich auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn beziehen. Nach Einschätzung des Gerichts ist der Streitfall im Sinne des subjektiven Nettoprinzips auszulegen. Grundsätzlich bemisst sich darin die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen nach seinem frei verfügbaren Existenzminimum. Gleichzeitig ist es ein Verfassungsgebot und wird am Allgemeinen Gleichheitssatz gemessen. Eine spätere Besteuerung von Renteneinkünften würde jedoch dagegen verstoßen, wenn die Rentenbeiträge sich vorab nicht steuermindernd auswirken konnten.
Ob die Entscheidung des FG Düsseldorf zum vollen Sonderausgabenabzug für Renteneinkünfte auf steuerfreie ausländische Einkünfte Bestand haben wird, muss sich zeigen. Rechtskräftig ist das Urteil bisher nicht, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Geführt wird sie dort unter dem Aktenzeichen X R 25/18.

Praxis-Tipp: So gehen Betroffene am besten vor

Arbeitnehmer mit steuerfreien Arbeitseinkünften aus dem Ausland sollten ihren Steuerbescheid darauf prüfen, ob ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ist das nicht der Fall, sollten sie bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheids beantragen. Dabei sollten sie auf die anhängige Revision beim BFH verweisen und gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens bis zu dessen Entscheidung beantragen. Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, empfiehlt sich die gleiche Vorgehensweise. Auch im Fall des Klägers hatte das FG Düsseldorf kein grobes Verschulden am späten Bekanntwerden der relevanten neuen Tatsachen gesehen.

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