Auswärtige Tätigkeitsstätte: Keine pauschalen Kilometersätze bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ob tägliches Pendeln an einen festen Arbeitsplatz, Fahrten zum Kunden oder Reisen an auswärtige Einsatzorte – Arbeitnehmer können sich einen Teil ihrer Fahrtkosten über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Welches Verkehrsmittel sie für ihre Dienstwege nutzen, spielt dabei keine Rolle. Lediglich Zuschüsse oder Erstattungen ihres Arbeitgebers müssen sie abziehen.
Ansatz von Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Seine Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten, also auswärtigen Tätigkeitsstätten, im gesamten Bundesgebiet wollte auch ein Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamtes für Steuern in seiner Steuererklärung ansetzen. Zu seinen verschiedenen Arbeitsorten reiste er regelmäßig mit der Bahn. Über einen festen Arbeitsplatz oder eine erste Tätigkeitsstätte verfügte er weder an seiner Dienststelle in Bonn noch an einer Außenstelle der Behörde. Allerdings erhielt er seine Fahrtkosten im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
In seiner Einkommensteuerklärung machte der Betriebsprüfer im Einspruchsverfahren seine Fahrtkosten als Pauschale geltend. Dabei setzte er unter Abzug der von seinem Dienstherren erhaltenen Erstattungen 0,20 EUR/km als Werbungskosten an. Er bezog sich dabei auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG. Darin heißt es, dass „die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind“.
Anwendung von Kilometerpauschale bei auswärtiger Tätigkeitsstätte abhängig vom Verkehrsmittel
Den Argumenten des Betriebsprüfers folgte das Finanzgericht Hamburg (
FG Hamburg, Urteil v. 2.11.2018, 5 K 99/16) jedoch nicht. In seiner Begründung bezog es sich auf die Einschränkung, die der Gesetzgeber dadurch macht, dass er auf das Bundesreisekostengesetz verweist. Dieses jedoch schließt bei einer Nutzung von Bahn oder Flugzeug die Anwendung einer Pauschale aus.
In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass auch die ab 2014 geltenden Regelungen des Reisekostenrechts keine Pauschale unabhängig vom Verkehrsmittel vorsehen. Stattdessen soll die Kilometerpauschale anstelle tatsächlich entstandener Kosten angesetzt werden und dem Steuerpflichtigen einen Nachweis erleichtern. Rechtskräftig ist die Hamburger Entscheidung bisher allerdings nicht, da Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Anhängig ist sie dort unter Az. VI R 50/18.
Praxis-Tipp: So setzen Arbeitnehmer Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. bei wechselnden Einsatzorten ab
Haben Arbeitnehmer einen festen Arbeitsort – eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte, können sie für jeden Arbeitstag 0,30 EUR für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Allerdings können sie diese Pendlerpauschale nur für Tage geltend machen, an denen sie tatsächlich zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind. Bei einer 5-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt im Durchschnitt 220 bis 230 Arbeitstage im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 260 bis 280 Arbeitstage. Außerdem gilt eine Höchstgrenze von 4.500 EUR, die jährlich als Fahrtkosten anerkannt werden. Diese Pendlerpauschale gilt auch für Fußgänger und Fahrradfahrer. Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln setzen ihre tatsächlichen Kosten an oder nutzen ebenfalls die Pauschale.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte können solche mit wechselnden Einsatzorten die gesamten gefahrenen Kilometer mit 0,30 EUR in ihrer Steuererklärung ansetzen. Dies gilt für Fahrten mit dem Auto und mit dem Fahrrad. Nutzen sie die Bahn oder das Flugzeug, machen sie stattdessen ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend.
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