Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für Badumbau bleiben privat

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers können nicht als Aufwand für das gesamte Gebäude gewertet werden. Eine Möglichkeit, sie anteilig auf ein häusliches Arbeitszimmer umzulegen, besteht daher nicht.

In der modernen Arbeitswelt ist das Homeoffice inzwischen für viele Menschen gängige Praxis. Während manche nur einige Tage in den eigenen vier Wänden arbeiten, vollbringen andere dort zumindest den größten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie alle benötigen zuhause aber ein Arbeitszimmer, das den heutigen Anforderungen entspricht. Dazu gehören ergonomische Büromöbel genauso wie eine aktuelle technische Ausstattung. All das lässt sich selbstverständlich steuerlich geltend machen. Eine Frage, die sich jedoch immer wieder stellt: Wie sieht es mit Kosten für Umbauten anderer Räume aus? Schließlich werden Heimarbeiter während der Arbeitszeit auch regelmäßig ihr Bad nutzen.

Klage wegen steuerlich nicht anerkannter Aufwendungen für Badrenovierung

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15) über den Fall eines Steuerberaters entschieden, der seine Beratungstätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübte. In seinem Einfamilienhaus, das ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehörte, nahm dieser Raum prozentual 8,43 Prozent der Gesamtfläche ein. Nach einer Badrenovierung im Jahr 2012 machte er einen entsprechenden Anteil der angefallenen Kosten steuerlich geltend. Von dem gesamten Betrag in Höhe von 4.400 Euro erkannte das Finanzamt jedoch nur 980 Euro an, die für den Austausch einer Tür mit direktem Bezug zum Arbeitszimmer angefallen waren. Dagegen klagte der Steuerberater vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidende Frage: Zählen Renovierungskosten als Aufwendungen für das gesamte Gebäude?

Tatsächlich folgte das Finanzgericht in seiner Entscheidung dem Kläger. Seine Einschätzung begründete es damit, dass die von dem Steuerberater durchgeführte Renovierung nicht mit bloßen Schönheitsreparaturen vergleichbar war. Vielmehr hätte sie das gesamte Gebäude betroffen und dabei zu einer Werterhöhung geführt. Als Folge daraus wären die entstandenen Kosten anteilig absetzbar.

Anders als das FG Münster bewertete allerdings der BFH den Umbau. Da die Renovierung des Badezimmers nur einen bestimmten Raum innerhalb des Wohnhauses betraf, sah er darin eine raumbezogene Baumaßnahme. Dabei bekräftigte das Gericht, dass für die Einschätzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht der Umfang der durchgeführten Maßnahmen als Ganzes und die mögliche Werterhöhung des Gebäudes maßgeblich seien. Stattdessen käme es darauf an, welche Räume betroffen seien. Dabei dient ein Badezimmer nach Einschätzung des BFH überwiegend privaten Zwecken.

Praxis-Tipp: Wann und wie das Arbeitszimmer zuhause die Steuern mindert

Ganz oder teilweise steuerlich geltend machen, lässt sich ein häusliches Arbeitszimmer nur unter engen Voraussetzungen. Dies gilt für Beamte, Angestellte und Selbstständige gleichermaßen. Stellt ein Unternehmen keinen zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Mitarbeiter ihren Arbeitsraum zuhause als Werbungskosten bis maximal 1.250 Euro absetzen. Dabei reicht es jedoch nicht, nur einmal pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Erfüllt wird dieses Kriterium daher vor allem von Außendienstmitarbeitern oder Lehrern. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten dafür unbeschränkt abzugsfähig. In einem geringen Umfang bis zu zehn Prozent darf der Raum dann auch privat genutzt werden.

Ermitteln lassen sich die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, indem seine Größe prozentual zur Gesamtgröße der Wohnung oder des Hauses gesetzt wird. Aus dieser Berechnung ergibt sich der Verteilungsschlüssel, nach dem zum Beispiel die Miete, die Heiz- und Stromkosten oder Kosten für die Müllabfuhr umgelegt werden. Ausgaben für die Einrichtung des Arbeitszimmers lassen sich grundsätzlich unbegrenzt absetzen.