Keine Steuerermäßigung haushaltsnaher Dienstleitung Dritter

Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einer Pflegeeinrichtung kann nur steuerlich geltend machen, wer selbst die Leistungen in Anspruch nimmt. Übernehmen Angehörige die Zahlung, können sie daraus keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen.

Der Verlust des gewohnten Zuhauses, das Bedauern über die nachlassenden Kräfte – beides ist für viele ältere Menschen bei einem Umzug ins Pflegeheim schon schwer zu verkraften. Hinzu kommen meist vorher noch die aufreibende Suche nach einem geeigneten Pflegeplatz und dort dann die hohen Kosten für die Unterbringung. In vielen Fällen leisten daher Angehörige finanzielle Unterstützung.

Steuerlich gesehen: Übernahme von Heimkosten für Angehörige

Genau dies tat auch ein Sohn, der für seine Mutter die Unterbringungskosten im Einbettzimmer einer Seniorenresidenz übernahm. Die von ihm getragenen Aufwendungen wollte er schließlich als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Seine Entscheidung begründete es damit, dass die Mutter im Pflegeheim keinen eigenen Haushalt führte. Erschwerend kam hinzu, dass der Sohn nicht gleichzeitig auch Empfänger der Leistungen war. Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Einschätzung und wies im Anschluss die Klage ab.
In der darauf folgenden Revision bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 03.04.2019 - VI R 19/17) die Entscheidung der Vorinstanz. Voraussetzung für eine Steuerermäßigung ist demnach, dass es sich um Zahlungen für die eigene Unterbringung im Pflegeheim oder einer Seniorenresidenz handelt. Eine Kostenübernahme durch Dritte – also auch durch nahe Angehörige – kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuer

Grundsätzlich können Steuerpflichtige ihre Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt auch für Zahlungen, die für eine Unterbringung in einem Seniorenheim oder für die dauerhafte Pflege entstehen. Entscheidend ist hier, dass darin Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In solchen Fällen mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Kosten oder maximal 4.000 EUR. Häufig wird als weitere Voraussetzung zum Erhalt der Steuerermäßigung ein eigener Haushalt in einer Seniorenresidenz oder im Pflegeheim genannt. Dies ist laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums jedoch nicht erforderlich. Stattdessen ist es ausreichend, wenn die Räume zur Haushaltsführung geeignet sind, individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung glaubhaft gemacht wird.

Praxis-Tipp: Prüfen, ob Voraussetzungen für Ansatz als außergewöhnliche Belastung vorliegen

Reichen die finanziellen Mittel und vorhandenes Vermögen der Eltern nicht, um eine notwendige Unterbringung im Pflegeheim oder einer Seniorenresidenz zu finanzieren, sind die Kinder bis auf wenige Ausnahmen unterhaltspflichtig. In diesem Fall können sie ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die geleisteten Zahlungen wirken sich dann abhängig von der individuell zumutbaren Belastung aus. Diese ist einem Selbstbehalt vergleichbar und berechnet sich abhängig von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder. Überschreiten die geleisteten Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim die zumutbare Belastung, wirkt sich der darüber hinausgehende Betrag steuermindernd aus.