Unterbringung im Pflegeheim: zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen
Das Leben in einem Pflegeheim ist teuer. Wer schon einmal einen Platz in einer solchen Einrichtung suchen musste, weiß: Auf die Betroffenen kommen oft hohe Kosten zu. Da ist es für viele eine große Erleichterung, wenn sie das Finanzamt an diesen Ausgaben beteiligen können. Immerhin zählen die Ausgaben für Unterbringung, medizinische Leistungen und Pflege zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie durch Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder eine Behinderung verursacht werden. In diesen Fällen ist lediglich ein Eigenanteil in Höhe der zumutbaren Belastung selbst zu tragen. Abgezogen wird außerdem eine Haushaltsersparnis. So mancher stellt sich aber die Frage, ob es einen Weg gibt, auch diese Kosten steuerlich geltend zu machen.
Auf den Grund der Unterbringung im Seniorenheim kommt es an
Im Fall einer Frau, die wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einem Apartment einer Seniorenresidenz lebte, kam es allerdings bereits wegen der angesetzten außergewöhnlichen Belastungen zu Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Finanzamt. Da die Behörde davon ausging, dass sie wegen ihres Alters in der Einrichtung wohnte, berücksichtigte sie nur haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzgericht Niedersachsen sah den Grund für die Unterbringung jedoch in der Krankheit der Frau und stufte die Kosten daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung ein. Allerdings zog es dabei nur den anteiligen Betrag heran, der auf eine angemessene Wohnfläche von 30 Quadratmetern entfiel.
Diese anteiligen Unterbringungskosten kürzten die Richter um die zumutbaren Belastungen und die Haushaltsersparnis. Außerdem entschieden sie, dass diese nicht zum Abzug gekommenen Beträge als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können. Dieser Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen schloss sich der Bundesfinanzhof in der anschließenden Revision (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18) teilweise an. Dabei bestätigte er, dass die Kosten für die Unterbringung in der Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastungen ansetzbar sind. Auch die Einschätzung, dass der Betrag der zumutbaren Belastungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden kann, teilten die Richter. Anders bewerteten sie allerdings die Haushaltsersparnis. Denn nach ihrer Meinung sind darin keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können geltend gemacht werden
Sind in den Unterbringungskosten Aufwendungen enthalten, die grundsätzlich sowohl zu den außergewöhnlichen Belastungen als auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen können, folgt die Finanzverwaltung dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ansatz. So soll sie davon ausgehen, dass der als zumutbare Belastung zunächst unberücksichtigte Anteil automatisch den haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Aufwendungen für die Unterbringung tatsächlich entsprechende Kosten enthalten sind. Dies sind zum Beispiel Zahlungen, die für Tätigkeiten rund um die Pflege anfallen.
Bei der ebenfalls in Abzug gebrachten Haushaltsersparnis unterstellt der Bundesfinanzhof dagegen, dass dies nicht der Fall ist. Denn dieser Betrag umfasst stattdessen Fixkosten wie Miete, die Grundgebühr für Strom und Wasser oder auch Reinigungsaufwand. Anders als haushaltsnahe Dienstleistungen stehen die Aufwendungen nicht mit Arbeiten in Zusammenhang, die im eigenen Haushalt selbst oder von den Mitbewohnern ausgeführt würden.
Praxistipp: Die Höhe der zumutbaren Belastung und Haushaltsersparnis
Die zumutbare Belastung entspricht einem Eigenanteil, den ein Steuerpflichtiger bei außergewöhnlichen Belastungen zu übernehmen hat. Er ist abhängig von der Höhe der Einkünfte und dem Familienstand. Auf diese Weise soll die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dabei sind maximal 7 % und mindestens 1 % vom jährlichen Gesamtbetrag der Einkünfte selbst zu tragen.
Bei der Haushaltsersparnis handelt es sich um eine Pauschale, die bei einer Heimunterbringung abgezogen wird. Für 2020 beträgt sie 9.408 Euro für das Gesamtjahr. Wohnt jedoch nur einer von zwei Ehepartnern in einem Pflegeheim, darf das zuständige Finanzamt die Haushaltsersparnis nicht ansetzen.
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