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Gewinnermittlung

Gewinnermittlung

Bei der Gewinnermittlung ist das wirtschaftliche Ergebnis eines Unternehmens für ein Wirtschaftsjahr zu berechnen. Je nach Gewinnermittlungsart können sich unterschiedliche Periodengewinne ergeben.

Im Steuerecht werden folgende Gewinnermittlungsarten nach §§ 4 bis 5a EStG unterschieden: Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Überschussrechnung, Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und die  Gewinnermittlung bei Betrieben mit Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach der im Betrieb geführten Tonnage. Die Finanzbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen den Gewinn nach schätzen.


BFH

Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr

Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.


BFH

Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Daher rechtfertigt § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV nicht, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbständigen Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne weitere Ermittlungen zu verwerfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (sog. Kostenaufschlagmethode) zu setzen.


Kassenführung – Besonderheiten

Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. Allerdings gibt es für die Bilanzierung und die Einnahmen-Überschussrechnung unterschiedliche Regelungen, wie die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.  Informieren Sie sich hier zur ordnungsgemäßen Kassenführung.

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BFH

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam. Sie führt in der Regel dazu, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Anwendungsvoraussetzung ist eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundsitz. Die zeitlich zu verstehende Ausschließlichkeit ist nicht erfüllt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat – im Entscheidungsfall wurde zu Beginn des 31.12. veräußert.





BFH

Vorlage an das BVerfG zur Tonnagebesteuerung

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, S. 1259) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i. d. F. des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.



HGB, BFH-Urteile und BMF-Schreiben

Jahresabschluss 2023: Überblick aller relevanten Entwicklungen

Wie in jedem Jahr gab es auch 2023 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung auswirken. Diese Entwicklungen  werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Die Änderungen in Steuergesetzen werden in einem gesonderten Beitrag aufgeführt, da aktuell nicht absehbar ist, wann und wie diese umgesetzt werden, nachdem das Wachstumschanchengesetz vorerst gestoppt wurde.






































Rechnungsnummern

Das Recht auf Lücke

Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass Selbstständige bei der Vergabe ihrer Rechnungsnummern vor allem darauf achten müssen, dass es keine Doppler gibt. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind, lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.