Privilegierung von Gewinneinkünften verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im JStG 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist.

Spitzensteuersatz von 45 %

Für Einkünfte über 250.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 EUR (Zusammenveranlagung von Ehegatten) wurde der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Für das Jahr 2007 wurden jedoch Gewinneinkünfte von der Erhöhung ausgenommen (§ 32c EStG). Der Spitzensteuersatz von 45 % kam also bei Überschusseinkünften, nicht aber Gewinneinkünften zum Ansatz.

Priviligierung von Gewinneinkünften ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass § 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des JStG 2007 i. V. m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass die Priviligierung von Gewinneinkünften aufgrund dieser Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist.

Neuregelung muss bis 31.12.2022 getroffen werden

Der Gesetzgeber muss nun spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung treffen.

BVerfG Beschluss vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13