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Tonnagebesteuerung / 7 Abkehr von der Tonnagesteuer

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Grundsätzlich führt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu erheblichen steuerlichen Vorteilen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass auch dann ein zu versteuernder Gewinn entsteht, wenn nach der herkömmlichen Gewinnermittlung ein Verlust ausgewiesen worden wäre. Dies kann dazu führen, dass gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten eine Steuer zu bezahlen ist. Da sich die maritime Wirtschaft bereits viele Jahre in einer schweren Krise befand und aktuell die in den Jahren 2021 bis 2023 zu erzielenden Raten wieder rückläufig sind, wird derzeit immer öfter geprüft, ob nicht eine Abkehr von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG möglich und sinnvoll ist.

Als Normalfall ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Abkehr von einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren erfolgen kann ("Bindungsfrist"). Nach dem Ablauf von 10 Jahren kann jederzeit ein Wechsel zurück zur herkömmlichen Gewinnermittlung erfolgen. Es beginnt also insbesondere keine neue Frist zu laufen, sondern die Gesellschaft kann jedes Jahr neu entscheiden, ob der Wechsel erfolgen soll oder nicht. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Voraussetzungen der Tonnagesteuer möglich, wenngleich Einzelheiten umstritten sind. Ein Wechsel zurück sollte in jedem Fall gründlich durchdacht und sauber kalkuliert werden.

Die Folgen des Rückwechsels sind wie folgt: Endet der Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage und wechselt der Steuerpflichtige zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zurück, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch- und dem Teilwert der Wirtschaftsgüter in den folgenden 5 Jahren in Raten zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Unterschiedsbetrag beim Rückwechsel wird dabei im Wesentlichen aus dem See...

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