Private Stromkosten für das Aufladen betrieblicher Elektrofahrzeuge in der Gewinnermittlung
Aufladen des Elektro- oder Hybridfahrzeugs
Bei der Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs kann es erforderlich sein, dass dieses an der privaten Steckdose des Unternehmers aufgeladen wird. Doch wie wirkt sich das auf die Gewinnermittlung aus?
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern stellt in einer Verfügung klar, dass der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe darstellt. Für den Nachweis kann ein mobiler Stromzähler eingesetzt werden.
Aufzeichnungen und Vereinfachungsregelungen
Es wird als ausreichend angesehen, wenn Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vorliegen (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004). Es ist auch möglich, den Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung zu ermitteln. Zudem weist das FinMin auf eine Vereinfachungsmöglichkeit hin: So wird es auch akzeptiert, wenn für betrieblichen Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch die lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Diese betragen nach dem BMF-Schreiben v. 26.10.2017, Rz. 19a:
- Für Elektrofahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 EUR/Monat, ohne Lademöglichkeit 50 EUR/Monat.
- Für Hybridfahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 10 EUR/Monat, ohne Lademöglichkeit 25 EUR/Monat.
Ausschlaggebend, welche Pauschale anzusetzen ist, ist dann in der Gewinnermittlung, ob eine Lademöglichkeit in der Betriebsstätte vorhanden ist.
Das FinMin weist darauf hin, dass sich der pauschale Betriebsausgabenabzug an den lohnsteuerlichen Pauschalen orientieren wird, auch falls diese angepasst werden sollten.
Achtung: Das BMF-Schreiben v. 26.10.2017 wurde vom BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 ersetzt. Hierin wurden bereits die Pauschalen erhöht.
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 3.3.2020, IV 301 - S 2130 - 00000 - 2019/002 – 010
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.2195
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.876
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.030
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
695
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
662
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
647
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
540
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
459
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026