Private Stromkosten für das Aufladen betrieblicher Elektrofahrzeuge in der Gewinnermittlung
Aufladen des Elektro- oder Hybridfahrzeugs
Bei der Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs kann es erforderlich sein, dass dieses an der privaten Steckdose des Unternehmers aufgeladen wird. Doch wie wirkt sich das auf die Gewinnermittlung aus?
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern stellt in einer Verfügung klar, dass der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe darstellt. Für den Nachweis kann ein mobiler Stromzähler eingesetzt werden.
Aufzeichnungen und Vereinfachungsregelungen
Es wird als ausreichend angesehen, wenn Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vorliegen (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004). Es ist auch möglich, den Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung zu ermitteln. Zudem weist das FinMin auf eine Vereinfachungsmöglichkeit hin: So wird es auch akzeptiert, wenn für betrieblichen Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch die lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Diese betragen nach dem BMF-Schreiben v. 26.10.2017, Rz. 19a:
- Für Elektrofahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 EUR/Monat, ohne Lademöglichkeit 50 EUR/Monat.
- Für Hybridfahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 10 EUR/Monat, ohne Lademöglichkeit 25 EUR/Monat.
Ausschlaggebend, welche Pauschale anzusetzen ist, ist dann in der Gewinnermittlung, ob eine Lademöglichkeit in der Betriebsstätte vorhanden ist.
Das FinMin weist darauf hin, dass sich der pauschale Betriebsausgabenabzug an den lohnsteuerlichen Pauschalen orientieren wird, auch falls diese angepasst werden sollten.
Achtung: Das BMF-Schreiben v. 26.10.2017 wurde vom BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 ersetzt. Hierin wurden bereits die Pauschalen erhöht.
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 3.3.2020, IV 301 - S 2130 - 00000 - 2019/002 – 010
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