Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Elektronische Übermittlung
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m. § 87a Abs. 6 AO elektronisch und authentifiziert zu übermitteln. Die entsprechenden Datensätze sind unter www.elster.de abrufbar. Voraussetzung für die Übermittlung ist eine Registrierung. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.
Die Anlage AV13a sowie – im Fall von Mitunternehmerschaften – die entsprechenden Anlagen sind fester Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Regelung in Härtefällen
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 150 Abs. 8 AO). In diesen Fällen sind die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG).
BMF, Schreiben v. 18.9.2025, IV D 4 - S 2149/00010/012/054
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