Erwerb vom Gesellschafter zwecks Gewinnübertragung nach § 6b EStG
Beispiel: Alleiniger Kommanditist der X-GmbH & Co. KG, die ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr hat, ist A. Die KG hat 2015 ein unbebautes Grundstück veräußert und für den Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildet. Bislang wurde kein Reinvestitionsgut erworben. A hat aber vor 2 Jahren in seinem Privatvermögen einen Bauplatz für 150.000 EUR erworben, den die KG u.a. als Lagerplatz nutzen könnte. Der Bauplatz hat 2019 einen Verkehrswert von 150.000 EUR.
Anschaffung oder Herstellung in der Reinvestitionsfrist
Für die Übertragung einer § 6b-Rücklage stehen dem Steuerpflichtigen im Regelfall die 4 Wirtschaftsjahre zur Verfügung, die auf das Wirtschaftsjahr der Veräußerung folgen (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Ist also ein Wirtschaftsgut in 2015 veräußert und die Rücklage in der Bilanz zum 31.12.2016 gebildet worden, muss das Reinvestitionsgut, auf das die Rücklage übertragen werden soll, spätestens am 31.12.2019 angeschafft oder hergestellt sein.
Gewinnzuschlag bei Zwangsauflösung
Für die Fälle, in denen begünstigte Reinvestitionen nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist vorgenommen werden, aber durch Bildung einer Rücklage eine Stundungswirkung erzielt worden ist, enthält § 6b Abs. 7 EStG eine Verzinsungsregelung. Diese Regelung sieht vor, dass der Gewinn des Auflösungsjahrs für jedes volle Jahr des Bestehens der Rücklage fiktiv um 6 % des Auflösungsbetrags erhöht wird. Wenn die KG bis zum 31.12.2019 keine begünstigte Reinvestition tätigt, muss zum einen die Rücklage von 100.000 EUR gewinnerhöhend aufgelöst werden. Darüber hinaus ist der Gewinn des Auflösungsjahrs 2019 um (4 x 6 % =) 24 % von 100.000 EUR = 24.000 EUR zu erhöhen. Kann der Zwangsauflösung der Reinvestitionsrücklage durch Kauf des Bauplatzes entgangen werden?
Veräußerungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und umgekehrt
Gesellschafter einer Personengesellschafter können Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) aus ihrem sonstigen Vermögen in das Gesellschaftsvermögen (§ 718 Abs. 1 BGB) einlegen. Die Gesellschaft kann umgekehrt auch einen Vermögensgegenstand aus ihrem Vermögen auf den Gesellschafter übertragen und so das Gesellschaftsvermögen mindern. Personengesellschaften können Vermögensgegenstände aber auch entgeltlich gegen Zahlung des verkehrsüblichen Entgelts veräußern und erwerben, und zwar nicht nur an fremde Dritte und von fremden Dritten, sondern auch an ihre Gesellschafter und von ihren Gesellschaftern. Rechtsgrund des Geschäfts ist dann regelmäßig nicht der Gesellschaftsvertrag, sondern ein Kaufvertrag.
Für Veräußerungs- und Erwerbsgeschäfte in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass sie entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben auch einkommensteuerrechtlich in vollem Umfang als Rechtsgeschäfte zwischen 2 Rechtsträgern (Rechtssubjekten) gewertet werden.
Die Folgen für die Anwendung des § 6b EStG liegen auf der Hand. Bei entgeltlicher Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter an die Gesellschaft hat die Gesellschaft auch i.S.d. § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG das Wirtschaftsgut angeschafft, sodass eine Reinvestitionsrücklage in vollem Umfang nach dieser Vorschrift von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Reinvestitionsgüter abgezogen werden kann.
Praxis-Tipp: Gewinnerhöhende Auflösung der Reinvestitionsrücklage verhindern
Veräußert A also den zu seinem Privatvermögen gehörenden Bauplatz vor dem 31.12.2019 zu fremdüblichen Konditionen für 150.000 EUR an die KG, entstehen der Gesellschaft in Höhe des gesamten Kaufpreises Anschaffungskosten, von denen nach Maßgabe des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG die Reinvestitionsrücklage vom 100.000 EUR abgezogen werden kann, sodass das angeschaffte Grundstück danach einen Buchwert von 50.000 EUR hat. Die gewinnerhöhende Auflösung der Reinvestitionsrücklage und der Gewinnzuschlag von insgesamt 124.000 EUR werden dann vermieden.
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