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Gewinnermittlung

Papierrechnung
Papierrechnung
Rechnungsnummern

Das Recht auf Lücke

Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass Selbstständige bei der Vergabe ihrer Rechnungsnummern vor allem darauf achten müssen, dass es keine Doppler gibt. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind, lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.













A 08.04.941 HR
A 08.04.941 HR
Urteilskommentierung - EÜR oder Bilanzierung

Ausübung eines Gewinnermittlungswahlrechts

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmer wählen, ob er den Gewinn durch eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Das hat natürlich Folgen. Aktuell beschäftigte sich der BFH mit dem Thema Wechsel der Gewinnermittlungsart und urteilte: Ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nach der wirksamen Ausübung eines Wahlrechts nur eingeschränkt zulässig.






Geldkoffer schwarz
Geldkoffer schwarz
FG Kommentierung

Zurechnung der Mehrgewinne nach unberechtigten Entnahmen

Hat eine gewerblich tätige KG Bestechungsgelder zur Erlangung von Aufträgen gezahlt und wird dieser Sachverhalt nachträglich festgestellt, sind die Mehrgewinne wegen des Abzugsverbots für Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) sämtlichen Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Das soll auch für den Teil der Bestechungsgelder gültig bleiben, der an einen der Gesellschafter zurück geflossen ist, soweit die anderen bestehende Erstattungsansprüche nicht geltend machen.


























A 05.05.981 HR
A 05.05.981 HR
Praxis-Tipp

Taggenaue Abrechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei Gewinneinkünften

Für den Bereich der Arbeitnehmer entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einem Dienstwagen der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. ab 2014 erster Tätigkeitsstätte ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit anzuwenden ist, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.