Kürzung des Gewinns eines inländischen Unternehmens

Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG handelt es sich laut BFH um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag zu kürzen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.3.2015 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach Auffassung des BFH kann die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG vorgenommen werden, weil der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des Gewerbebetriebs enthalten ist, es sich insoweit um ausländische Einkünfte handelt und diese in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt:

Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre er nicht im Gewinn i. S. d. § 7 GewStG enthalten.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Regelungen der Gewinnermittlung im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz, die dem Wesen der Gewerbesteuer widersprechen, bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. H 7.1 [1] „Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags“ GewStH). Daraus folgt, dass in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Bei dieser Gesetzesauslegung ist die Norm des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BFH, Urteil v. 6.7.2005, BStBl 2010 II S. 828, Rn. 14).

Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um inländische Einkünfte.

Der Gesetzgeber hat bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprünglichen Fassung im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht zu den ausländischen, sondern zu den inländischen Einkünften zählt (vgl. BT-Drs. VI/2883 S. 19 in Rn. 30 und 31). Mit der Hinzurechnung soll im Ergebnis der Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland entgegen gewirkt werden. Deshalb qualifiziert das Sonderregime des §§ 7 ff. AStG die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte folgerichtig als inländische Einkünfte.

Im Übrigen kommt es nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Schachteldividenden, die aus Auslandsbeteiligungen stammen, grundsätzlich nur zu einer Kürzung, wenn es sich um Dividenden aus aktiv tätigen ausländischen Gesellschaften handelt. Es wäre nicht folgerichtig, Dividenden, die im Ergebnis aus passiven Tätigkeiten stammen, der Gewerbesteuer zu unterwerfen, den Hinzurechnungsbetrag dagegen nicht.

Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den Einkünften aus einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen.

Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhält keine ausländische Betriebsstätte, sondern er ist nur an einer ausländischen (Zwischen-)Gesellschaft beteiligt. Bei diesem Sachverhalt ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG schon im Ansatz nicht eröffnet.

Im Übrigen werden im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt (vgl. BFH, Urteil v. 28.3.1985, BStBl II S. 405). Sie sind auch nicht „betriebsstättenlos“. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28.3.1985 ist der Hinzurechnungsbetrag der inländischen Betriebsstätte des Hinzurechnungsverpflichteten zuzurechnen. Auch hieraus resultiert keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG.