Erstmalige Vereinbarung der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, d. h. mit den Anschaffungskosten bzw. dem insoweit höheren Teilwert zu bewerten, und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Diese Vorschrift beruht auf der Vorstellung, dass eine Verbindlichkeit, die erst in der Zukunft zu erfüllen ist, den Schuldner weniger belastet als eine sofort zu erfüllende Leistungspflicht.
Wird ein Darlehen in der Bilanz des Schuldners mit seinem abgezinsten Wert angesetzt, erhöht sich Gewinn des Schuldners um die Differenz zwischen dem Nennwert und abgezinstem Wert. Ausgenommen vom Abzinsungsgebot sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ist eine langfristige Verbindlichkeit abgezinst worden, ist der Wertansatz in den folgenden Jahren gemäß der Verkürzung der Laufzeit gewinnmindernd aufzustocken, bis zum Rückzahlungszeitpunkt der Nominalwert erreicht ist.
Die früher umstrittene Frage, ob zinslose Gesellschafterdarlehen eine Abzinsung der Darlehensschuld bei der Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordern und diese Abzinsung zunächst das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft erhöht, ist geklärt. Der BFH hat entschieden, dass unverzinsliche Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft abzuzinsen sind, und zwar auch, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Bei Gesellschafterdarlehen mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung der Kapitalgesellschaft nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen.
Beispiel
A ist Alleingesellschafter der X-GmbH. Er hat seiner Kapitalgesellschaft Ende 2014 ein unverzinsliches Darlehen von 100.000 EUR gewährt, das eine Laufzeit von 10 Jahren hat. Die GmbH hat das Darlehen in ihrer Bilanz zum 31.12.2014 mit seinem abgezinsten Wert passiviert, was 2014 zu einer entsprechenden Ertragserhöhung geführt hat. Anfang 2016 wird – vor Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2015 im März 2016 – vereinbart, dass das Darlehen mit 0,5 % zu verzinsen ist.
Fraglich ist ob die X-GmbH das Darlehen in ihrer Bilanz zum 31.12.2015 gewinnmindernd auf den Nennbetrag aufstocken darf, oder ob für das abgelaufene Wirtschaftsjahr noch von einem unverzinslichen Darlehen auszugehen ist.
Praxis-Tipp
Die erstmalige Vereinbarung der Verzinsung eines bislang unverzinslichen Gesellschafterdarlehens nach dem Bilanzstichtag, aber vor Bilanzaufstellung ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 9.7.2015, 10 K 101254/13, EFG 2015 S. 1820) wertbegründend, also nicht wertaufhellend.
Um die gewinnmindernde Aufstockung in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens von 100.000 EUR und dem Buchwert zum 31.12.2014 im Jahr 2015 zu erreichen, ist die Vereinbarung einer – auch nur geringfügigen – Verzinsung vor Ende des Wirtschaftsjahrs 2015 erforderlich, aber auch ausreichend.
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