Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer der Meinung des Bundesfinanzhofes (BFH) angeschlossen, dass die Gewinnrealisierung bereits bei Abschlagszahlungen, die nach § 8 HOAI (alt) der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) geleistet werden, eintritt. Somit sei eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. In diesem Schreiben führt das BMF weiterhin aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden sei.
In seiner Stellungnahme S 07/15 kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V., dass dem Urteil die HOAI in der Fassung vom 21.9.1995 zugrunde lag. Diese enthielt, entgegen dem allgemeinen Werkvertragsrecht, einen Anspruch des Planers auf Abschlagszahlungen. Diese Regelung ist nach der Modifikation der HOAI entfallen und findet sich so nicht mehr in der aktuellen HOAI. Der § 15 HOAI 2013, der den § 8 HOAI 1996 ersetzt hat, sieht nunmehr als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, entgegen der alten Regelung, die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung vor. Somit erscheint dem DStV selbst die Anwendung des Urteils auf die aktuelle HOAI als fraglich.
Insbesondere teilt der DStV auch nicht die Auffassung, dass die Grundsätze des Urteils für alle Abschlagszahlungen i. S. d. § 632a BGB Geltung gelten sollen. So findet sich im gesamten Urteil des BFH kein Hinweis, dass das Urteil über die Spezialregelungen der HOAI hinaus gelten soll. Lediglich in einer Urteilskommentierung (vgl. Werth, jM 2014, S. 474 - 476), die keine rechtlichen Auswirkungen hat, wird diese Sichtweise vertreten.
Aus Sicht des DStV kommt die Gewinnrealisierung aufgrund von Abschlagszahlungen erst in Betracht, wenn die Leistung vertraglich vereinbart war und vom Auftraggeber abgenommen wurde.
In der Folge hat das BMF am 3.7.2015 ein allgemeines Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen veröffentlicht. Hierin führt das Ministerium aus, dass das Urteil sowohl auf die HOAI 2013, als auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden ist. Es stellt klar, dass Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Leistungen von reinen Vorschüssen abzugrenzen sind. Handelt es sich lediglich um einen Vorschuss, tritt die Gewinnrealisation auch weiterhin nicht ein.
In seinem Schreiben hat das BMF zudem eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
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