Keine Rückstellung für Nachbetreuung bei einem Versicherungsvertreter
Sachverhalt: Bemühungspflicht
Eine OHG betreibt eine Versicherungsvertretung nach §§ 84 ff. HGB. Sie erhält für neu abgeschlossene Versicherungsverträge eine Abschlussprovision und für bestehende Verträge ein sog. Pflegegeld. Gemäß den Vertretungsverträgen ist die OHG u.a. dazu verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung bestehender Verträge zu bemühen, sog. Bemühungspflicht. Dazu hat sie laufend den Kontakt mit den Kunden zu pflegen. Deshalb hat die OHG in ihrer Gewinnermittlung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aus Nachbetreuungsverpflichtung passiviert. Die Rückstellung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, da keine explizite Nachbetreuungspflicht bestehe, sondern nur eine allgemeine Bemühungspflicht ersichtlich sei.
Entscheidung: Keine verbindliche Verpflichtung
Das wird auch vom Finanzgericht so gesehen, das die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die OHG gegenüber der Versicherungsgesellschaft weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, die bestehenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge nachzubetreuen. Es liegen hierzu keine inhaltlich eindeutigen Vereinbarungen vor. Aus dem Vertragspassus lässt sich keine verbindliche vertragliche Pflicht zur Nachbetreuung ableiten. Die unverbindliche Vertragsklausel deutet im Gesamtkontext eher auf das Ziel weiterer Vertragsabschlüsse hin.
Zudem wäre angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit der Klauseln die Einhaltung einer Nachbetreuungspflicht zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Etwaige Verstöße blieben mangels konkreter Vertragspflichten ohne Konsequenzen.
Praxishinweis: Inhaltlich eindeutige Vereinbarung erforderlich
Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Kundenpflege zum Zwecke der Bestandserweiterung keinen Erfüllungsrückstand auslöst (BFH, Urteil v. 9.6.2015, X R 27/13, BFH/NV 2015 S. 1676). Im Urteil wird eine inhaltlich eindeutige Vereinbarung für Nachbetreuungsverpflichtungen gefordert.
Aktuell ist beim BFH ein weiteres Verfahren anhängig, in welchem ebenfalls die Anforderungen an eine vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung strittig sind (Az. IV R 34/14). Das Finanzgericht hat deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 9.9.2016, 4 K 2068/13 G,F
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026