Keine Rückstellung für Nachbetreuung bei einem Versicherungsvertreter

Sachverhalt: Bemühungspflicht
Eine OHG betreibt eine Versicherungsvertretung nach §§ 84 ff. HGB. Sie erhält für neu abgeschlossene Versicherungsverträge eine Abschlussprovision und für bestehende Verträge ein sog. Pflegegeld. Gemäß den Vertretungsverträgen ist die OHG u.a. dazu verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung bestehender Verträge zu bemühen, sog. Bemühungspflicht. Dazu hat sie laufend den Kontakt mit den Kunden zu pflegen. Deshalb hat die OHG in ihrer Gewinnermittlung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aus Nachbetreuungsverpflichtung passiviert. Die Rückstellung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, da keine explizite Nachbetreuungspflicht bestehe, sondern nur eine allgemeine Bemühungspflicht ersichtlich sei.
Entscheidung: Keine verbindliche Verpflichtung
Das wird auch vom Finanzgericht so gesehen, das die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die OHG gegenüber der Versicherungsgesellschaft weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, die bestehenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge nachzubetreuen. Es liegen hierzu keine inhaltlich eindeutigen Vereinbarungen vor. Aus dem Vertragspassus lässt sich keine verbindliche vertragliche Pflicht zur Nachbetreuung ableiten. Die unverbindliche Vertragsklausel deutet im Gesamtkontext eher auf das Ziel weiterer Vertragsabschlüsse hin.
Zudem wäre angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit der Klauseln die Einhaltung einer Nachbetreuungspflicht zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Etwaige Verstöße blieben mangels konkreter Vertragspflichten ohne Konsequenzen.
Praxishinweis: Inhaltlich eindeutige Vereinbarung erforderlich
Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Kundenpflege zum Zwecke der Bestandserweiterung keinen Erfüllungsrückstand auslöst (BFH, Urteil v. 9.6.2015, X R 27/13, BFH/NV 2015 S. 1676). Im Urteil wird eine inhaltlich eindeutige Vereinbarung für Nachbetreuungsverpflichtungen gefordert.
Aktuell ist beim BFH ein weiteres Verfahren anhängig, in welchem ebenfalls die Anforderungen an eine vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung strittig sind (Az. IV R 34/14). Das Finanzgericht hat deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 9.9.2016, 4 K 2068/13 G,F
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