Rückstellung für Handwerkskammer-Zusatzbeiträge

Sachverhalt:
Im Streitfall setzte die Vollversammlung der Handwerkskammer jeweils allgemein die Höhe des Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest. Der Beitragsbescheid erging erst im Frühjahr des Folgejahres. Über Jahre hinweg wurde der Zusatzbeitrag stets mit einem gleich bleibenden Prozentsatz des Gewerbeertrags des 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Geschäftsjahres festgesetzt. Der Kläger bildete deshalb für die Zusatzbeiträge der 3 Folgejahre eine Rückstellung in der Bilanz des Streitjahrs, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hält die Bildung der Rückstellung für zulässig. Bei der in Frage stehenden ungewissen Verbindlichkeit handele es sich um eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht. Eine Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen setze voraus, dass die Verbindlichkeit bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewährt ist. Diese Anforderungen an die Konkretisierung seien nicht als ungeschriebenes Sonderrecht zu verstehen, sondern als nähere Beschreibung des Tatbestandsmerkmals „Wahrscheinlichkeit des Bestehens bzw. Entstehens und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme“. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil das Gesetz für die Bildung einer Rückstellung nicht schematisch danach unterscheide, ob eine ungewisse Verbindlichkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet ist.
Im Streitfall hielt das Finanzgericht das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag für hinreichend wahrscheinlich. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung werde regelmäßig durch gesetzeskonkretisierenden Rechtsakt konkretisiert. Es könne aber auch genügen, dass sich die Verpflichtung aus einem entsprechend konkreten Gesetzesbefehl ergibt. Es sei allerdings ausreichend, dass das Gesetz das Ziel der Verpflichtung in dem Sinne hinreichend bestimmt, dass der Betroffene mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Auch genüge es, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass eine Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Kläger wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird.
Im Streitfall ergebe sich die hinreichende Konkretisierung zusätzlich aus dem Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung des Zusatzbeitrags für das Folgejahr, in dem die Höhe des Beitrags genau und bindend festgelegt wurde. Auch für die beiden Folgejahre sei eine Inanspruchnahme aufgrund der langjährigen Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen, sodass eine Rückstellung zu Recht in der Bilanz des Klägers auszuweisen war.
Thüringer FG, Urteil v. 7.7.2015, 2 K 505/14, Haufe Index 8750907
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