Zurechnung der Mehrgewinne nach unberechtigten Entnahmen
Sachverhalt: Bestechungsgelder fließen an einen Gesellschafter zurück
Bei einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG hatte einer der beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter Bestechungsgelder gezahlt, um aus dem Ausland für die Gesellschaft Aufträge zu erhalten. Ein Teil der Bestechungsgelder ist an diesen Gesellschafter zurück gezahlt worden. Dieser Sachverhalt wurde aufgedeckt, nachdem über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzamt hat auch die zurückgeflossenen Beträge beiden Gesellschaftern anteilig als zusätzliche Gewinne zugerechnet.
Entscheidung: Grundsätzlich Zurechnung nach Gewinnverteilungsschlüssel
Das Finanzgericht hielt die hälftige Verteilung der gesamten Gewinne der KG für gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Mehrgewinne einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Abweichend hiervon sind jedoch Mehrgewinne, die allein einem Gesellschafter endgültig zugeflossen sind, allein diesem Gesellschafter zuzurechnen. Voraussetzung sei jedoch, dass die anderen Gesellschafter nicht in der Lage waren, etwa bestehende Ersatzansprüche durchzusetzen. Im Urteilsfall vermochte das Finanzgericht nicht festzustellen, warum der andere Gesellschafter keine Ersatzansprüche geltend gemacht hatte.
Praxishinweis: Keine überzeugende Begründung
Die Entscheidung des Finanzgerichts vermag von der Begründung her nicht restlos zu überzeugen. Soweit die ins Ausland gezahlten Gelder an den betreffenden Gesellschafter zurückgeflossen sind, liegen dem sachlichen Gehalt nach keine Bestechungsgelder vor, sondern unberechtigte, zu Unrecht als Betriebsausgaben deklarierte Entnahmen dieses Gesellschafters. Unstreitig ist, dass diese Beträge den Gewinn nicht mindern dürfen, unabhängig von dem Abzugsverbot für Bestechungsgelder. Das Gericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen unberechtigte Entnahmen eines Gesellschafters die Gewinnverteilung beeinflussen. Im Einzelfall könnte dafür entscheidend sein, aus welchen Gründen der benachteiligte Gesellschafter nicht versucht, Ersatzansprüche geltend zu machen. Solange dafür keine privaten Gründe festgestellt werden können, ließe sich die Auffassung vertreten, Gewinne müssten von dem versteuert werden, dem sie zugflossen sind.
Thüringer FG, Urteil v. 23.2.2016, 2 K 16/13
Weitere News zum Thema:
Bestechungsgelder an Arbeitnehmer
Abzugsverbot für Bestechungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026