Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert
Handel nur noch im Freiverkehr zum Zweitmarktwert möglich
Die Klägerin ist eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen hielt. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknahmen mehr durch. Dies führte dazu, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis (sog. Zweitmarktwert) möglich war. Aus diesem Grund nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.
Bewertung von Aktien nicht auf offene Immobilienfonds übertragbar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Fondsanteile seien weiterhin mit den Rücknahmepreisen zu bewerten, da diese die Werte zutreffend abbildeten. Demgegenüber liege eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf den Zweitmarktwert nicht vor. Zwar handele es sich hierbei um einen aktuellen Börsenkurs, der bei Aktien für die Bestimmung des Teilwerts maßgeblich sei. Die für Aktien zutreffende Bewertung sei aber auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar. Der Wert eines offenen Immobilienfonds bestimme sich vielmehr durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten. An diesen Verkehrswerten seien die Anteilseigner im Fall der Verwertung des Sondervermögens beteiligt.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 3/17 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 28.10.2016, 9 K 2393/14 K
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