Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR 2016
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7g EStG abgezogen werden oder wurden und noch
nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von
der Höhe der Betriebseinnahmen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Gleiche gilt
bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.
Im Übrigen wird es bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr
nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Entsprechend § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung kann in Härtefällen von einer Übermittlung
der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung abgesehen werden.
BMF, Schreiben v. 29.9.2016, IV C 6 - S 2142/07/10001 :011
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