Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR 2016
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7g EStG abgezogen werden oder wurden und noch
nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von
der Höhe der Betriebseinnahmen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Gleiche gilt
bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.
Im Übrigen wird es bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr
nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Entsprechend § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung kann in Härtefällen von einer Übermittlung
der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung abgesehen werden.
BMF, Schreiben v. 29.9.2016, IV C 6 - S 2142/07/10001 :011
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.5635
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
995
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
865
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7776
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
612
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
470
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
459
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
366
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
348
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026