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Automation in der Steuerverwaltung, Steuerdaten, Übermittlung, Abruf

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BMF, Schreiben v. 16.11.2011, IV A 7 - O 2200/09/10009 :001, BStBl I 2011, 1063

Bezug: BMF-Schreiben vom 15.1.2007, IV C 6 – O 2250 – 138/06
  BMF-Schreiben vom 14.12.1999, IV D 4 – O 2374 – 18/99

Aufgrund § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003 (BGBl 2003 I S. 139, BStBl I S. 162), die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I S. 2131, BStBl I S. 986) geändert worden ist, § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom 13.10.2005 (BGBl 2005 I S. 3021, BStBl I S. 950) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (AO II/2011 zu TOP 10; AutomSt/O II/2011 zu TOP O 5) werden die folgenden Regelungen getroffen.

 

1. Anwendungsbereich

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Nicht geregelt werden

  • die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z.B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung,
  • die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z.B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz),
  • die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und
  • sonstige explizit ausgenommene Übermittlungen (insbesondere die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) sowie die Übermittlung von Verbrauchsteuerdaten).
 

2. Zugänge und Authentifizierung des Datenüber...

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