DBA Niederlande: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Verständigungsvereinbarung stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.

Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16.6.1959 in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 21.5.1991 geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12.4.20121 (DBA Niederlande 2012) am 1.12.2015 ist das alte DBA außer Kraft getreten. Damit verliert auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 ihre Gültigkeit.

Auf Grundlage von Art. 25 Abs. 3 DBA Niederlande 2012 wurde am 27.11.2015 mit dem niederländischen Finanzministerium eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.

Nach Art. 33 Abs. 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2015 weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom 27.11.2015 ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem 1.1.2016 anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV B 3 - S 1301-NDL/07/10007