Steuerliche Gewinnermittlung: Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Fokus der Finanzverwaltung. Die Regeln wurden für die ab 2016 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge geändert. Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem es zu Zweifelsfragen Stellung nimmt.

Unter dem Datum 20.3.2017 hat das BMF (Aktenzeichen IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) ein umfangreiches Schreiben zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in der aktuellen Fassung des Gesetzes veröffentlicht. Das Schreiben wird demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Praxis-Hinweis: Auf eine saubere Abgrenzung alte Regelungen / neue Regelungen ist zu achten

Die Regelungen des Schreibens sind auf alle Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die ab 2016 in Anspruch genommen werden. Da die Rechtslage durch das Steueränderungsgesetz 2015 erhebliche Änderungen erfahren hat, ist darauf zu achten, dass für die vorherigen Veranlagungszeiträume weiterhin das Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl. I 2013, S. 1493) Anwendung findet. Auf eine saubere Abgrenzung ist unbedingt zu achten.

Das BMF-Schreiben kann hierbei für Steuerpflichtige in Zweifelsfällen der Rechtsanwendung durchaus hilfreich sein. Zu bedenken ist indes stets, dass es allein die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wiedergibt. Vertreten Steuerpflichtige zu Zweifelsfragen eine abweichende Auffassung sind sie an das BMF-Schreiben nicht gebunden. Sie müssen aber damit rechnen, dass die Finanzverwaltung an den Ausführungen des Schreibens festhält. Zudem ist es angezeigt, eine von den Rechtsausführungen des BMF-Schreibens abweichend Auffassung deutlich kenntlich zu machen.

Rechtliche Grundlagen

Die alleinige rechtliche Grundlage für den Investitionsabzugsbetrag findet sich in § 7g EStG. Diese Norm hat in der Vergangenheit verschiedentlich Änderungen erfahren. Es ist deshalb stets zu prüfen, welche Gesetzesfassung in jeweiligen Fall Anwendung findet.

§ 7g EStG erlaubt es bestimmten kleineren Betrieben im Vorgriff auf künftige Investitionen ihren Gewinn um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Dessen Wirkung liegt dabei im Vorziehen eines Teils der späteren Abschreibungen, so dass es zu einer Verbesserung der Liquiditätslage durch eine Stundung von Steuern kommt. Anders als die frühere Ansparabschreibung im Sinne des § 7g EStG bis 2006 wird der Investitionsabzug hierbei außerbilanziell vorgenommen.

Zentrale Aussagen des Schreibens: Voraussetzungen und Folgen

Das Schreiben des BMF stellt die Voraussetzungen und Folgen der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages dar. Hierbei wird vor allem die gegenüber dem Vorgängerschreiben aus 2013 geänderte Rechtslage berücksichtigt. Beiden Schreiben lassen sich deshalb nur bedingt vergleichen. Es ist deshalb auch nicht möglich, etwa nur die Änderungen gegenüber dem vorherigen Schreiben herauszustreichen.

Zentrale Aussagen des aktuellen Schreibens sind:

  • Begünstigte Betriebe müssen grundsätzlich bereits aktiv am Markt tätig sein. Allerdings betont das BMF, dass auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, die Regelung in Anspruch nehmen können. Die Betriebseröffnungsabsicht ist glaubhaft zu machen (Rz. 1–3).
  • Auch Personengesellschaften können § 7g EStG in Anspruch nehmen. Zu der Frage, ob im Gesamthandvermögen in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge auch für Investitionen im Sondervermögen eines Gesellschafters verwendet werden können, ist beim BFH ein Verfahren anhängig. Entsprechende Fälle sind damit offen zu halten (Rz. 4–5).
  • Das BMF weist darauf hin, dass Investitionsabzugsbeträge für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, so dass eine Investition in immaterielle Wirtschaftsgüter nicht begünstigt ist. Trivialprogramme sind hiervon allerdings ausgenommen. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgendes Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (Rz. 6–8). Ob diese Beschränkung auf eine inländische Betriebsstätte mit Europarecht vereinbar ist, erscheint zumindest fraglich.
  • Die Höhe der Investitionsabzugsbeträge beträgt höchstens 40 % der Aufwendungen, maximal jedoch TEUR 200 (Rz. 9­–10.)
  • Umfangreich stellt das BMF die Größenkriterien dar, die eingehalten werden müssen, damit eine Inanspruchnahme des § 7g EStG erfolgen kann. Die Norm bezweckt nämlich nur die Förderung kleinerer Unternehmen. Vor der Inanspruchnahme müssen Unternehmen prüfen, ob sie die Größengrenzen nicht überschreiten (Rz. 11–20).
  • Die Investitionsabzugsbeträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Abweichend von der früheren Rechtslage ist der Nachweis einer Investitionsabsicht nicht mehr erforderlich. Diese hat früher viele Diskussionen verursacht (Rz. 21–23).
  • Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die entsprechenden Ausführungen im BMF-Schreiben sind eine Folge des allgemeinen Trends zu Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens (Rz. 24–26).
  • Die folgenden Ausführungen betreffen die zutreffende Vorgehensweise im Fall der Inanspruchnahme der Norm (Rz. 27–30), der Rückgängigmachung (Rz. 31–34) sowie der Nichteinhaltung der Verbleibens-  und Nutzungsfristen (Rz. 35–53).
  • In Rz. 54–56 finden sich Ausführungen des BMF zu verfahrensrechtlichen und buchhalterische Fragen bei der Inanspruchnahme bzw. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen.
  • Abschließend wird die Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen sowie die zeitliche Anwendung behandelt (Rz. 57–60).