BMF, 19.5.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002

Bezug: Schreiben des HLBS vom 29.1.2009; BMF-Schreiben vom 8.5.2009

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Hierzu bemerke ich Folgendes:

 

1. Wirkung der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen

Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bewirkt nicht in allen Fällen einen vollständigen Ausgleich für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zwar sind nunmehr Progressionseffekte ausgeschlossen. Allerdings erfolgt die Verzinsung ausschließlich nach § 233a AO mit der Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Rückgängigmachung beginnt. Dem Steuerpflichtigen verbleibt insbesondere in Hochzinsphasen ein zinsfreier Steuervorteil für den Zeitraum von der erstmaligen Festsetzung bis zum Beginn des Zinslaufs.

Die Neuregelung kann demzufolge nicht zum Anlass genommen werden, die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen zu lockern. Im Übrigen verursacht die Nichtberücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen deutlich weniger Verwaltungs- und Bürokratieaufwand als Abzug, Dokumentation, Überwachung und Rückgängigmachung von zu Unrecht beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen.

 

2. Verteilung von Investitionsabzugsbeträgen auf mehrere Jahre (Randnummer 6)

Ein Wahlrecht, den Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auf den Investitionszeitraum zu verteilen, lässt sich weder dem Gesetzeslautwort des § 7g EStG noch der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/4841) entnehmen. Auch der Zweck des (neuen) § 7g EStG lässt eine solche Auslegung nicht zu.

§ 7g EStG geht von einem Abzugsbetrag aus, der bei beabsichtigter Investition geltend gemacht werden kann, z.B.

  • § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG:

    „Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn …”

  • § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG:

    „… in dem dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen; …”

  • § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG:

    „… ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % …”

  • § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG:

    „Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres …”.

Die Verteilung eines Investitionsabzugsbetrages würde vor diesem Hintergrund zu weitergehenden Fragen führen. Würde sich beispielsweise der Investitionszeitraum bei einer Verteilung verlängern, da beim Beginn auf das Wirtschaftsjahr des Abzuges abgestellt wird (siehe oben)? Wie wäre zu verfahren, wenn die tatsächlichen Investitionskosten geringer sind als geplant? Welche Teilbeträge wären dann vorrangig nach § 7g Abs. 2 EStG hinzuzurechnen? Zudem würden Überprüfung und Überwachung von geltend gemachten Abzugsbeträgen erheblich erschwert, da mehrere Teilabzüge nachvollzogen und dokumentiert werden müssen. Bei einer Rückgängigmachung der Abzugsbeträge wären mehrere Steuerbescheide zu ändern.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschränkung des Investitionsabzugsbetrages auf ein Abzugsjahr im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen steht, zu einer besseren Anwendbarkeit des § 7g EStG führt und damit zu dem von allen Seiten als notwendig erachteten Abbau von Bürokratiekosten beiträgt. Denn Ziel der Neukonzeption des § 7g EStG war es auch, die Regelungen zu vereinfachen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 51). Eine dem Gesetzeszweck entgegenstehende Einschränkung der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen vermag ich nicht zu erkennen.

 

3. Umrechnung des Ersatzwirtschaftswertes gemäß § 125 ff. BewG

Der Hinweis auf A 59 GewStR 1998 in Randnummer 11 ist – entsprechend Ihrem Vorschlag – entfallen.

 

4. Investitionsabzugsbeträge in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung und bei wesentlichen Erweiterungen (Randnummern 28 bis 40)

Auch nach der Neukonzeption des § 7g EStG ist die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung nur dann möglich, wenn die Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert ist.

Die Steuervergünstigung des § 7g EStG setzt nach wie vor das Bestehen eines Betriebes voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist eine Betriebseröffnung erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.7.1991, BStBl 1991 II S. 840). Vor Abschluss der Betriebseröffnung ist die Inanspruchnahme des § 7g EStG demzufolge nur unter strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen zulässig.

Das nach wie vor bestehende Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 52). Bei bestehenden Betrieben können für diese Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern. Wird hingegen ein Betrieb neu gegründet oder s...

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