Übergangsregelung für die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen zu erwarten
Es kommt wieder Bewegung in die aktuelle Diskussion über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen. Zu dieser Thematik ist ein neues BMF-Schreiben zu erwarten. Dieses soll eine neue Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung der umstrittenen Sichtweise der Finanzverwaltung enthalten. So berichtet der Kölner Steuerdialog (kösdi) in seinem Newsletter Nr. 05/2016 vom 18.2.2016, dass
„sich die obersten Finanzbehörden der Länder darauf verständigt haben, die Anwendungsregelung für die erstmalige Anwendung der BFH-Entscheidung v. 14.5.2014, wie sie im BMF-Schr. v. 29.6.2015 enthalten ist, zu verlängern. Danach sollen die Entscheidungsgrundsätze erstmals auf Verträge anzuwenden sein, die nach dem 30.6.2016 abgeschlossen werden.“
Die obersten Finanzbehörden der Länder reagieren hiermit auf die massive Kritik aus der Praxis. Das vorgenannte BMF-Schreiben sieht eine erstmalige Anwendung ab dem Wirtschaftsjahr 2015 vor und betrifft somit die jetzt aufzustellenden Jahresabschlüsse.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Ankündigung der neuen Übergangsregelung grundsätzlich, da ein solches BMF-Schreiben zumindest Rechtssicherheit für die vergangenen Wirtschaftsjahre bringen würde. Im Übrigen vertritt der DStV jedoch weiterhin seine, in der Stellungnahme S 07/15 vorgetragene Meinung, dass das dem BMF-Schreiben zugrunde liegende Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über die entschiedenen Spezialregelungen der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) hinaus Anwendung findet. Das Urteil erging zu den HOAI in der Fassung vom 21.9.1995. Aus Sicht des DStV ist selbst die Anwendung auf die stark verändert geltenden aktuellen HOAI mehr als fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Meinung auch in der Sache vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus überdenkt, denn für die Berechnung des Gewinns aus Abschlagszahlungen muss ein entsprechend aufwendiges Controlling in den Unternehmen vorgehalten werden. Hält die Finanzverwaltung an ihrer Sichtweise fest, wird dies insbesondere bei den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu erheblichem Mehraufwand führen.
Der DStV wird auch weiterhin seine Meinung in die laufenden Erörterungen von Bund und Ländern mit Nachdruck einbringen. Eine Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage erscheint hierbei die am meisten geeignete Variante zu sein, da sie nicht zu einem Bürokratiemehraufwand führt und bereits in der Praxis bewährt ist.
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