Pauschalverfahren zur Abzinsung von Schadenrückstellungen
Abzinsungspflicht, Grundsatz der Einzelbewertung
Schadenrückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.
Pauschalregelung für Erst- und Rückversicherungsunternehmen
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Abzinsung der Schadenrückstellungen das nachfolgend dargestellte Pauschalverfahren anwenden. Voraussetzung ist, dass alle Schadenrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens nach diesem Verfahren pauschal abgezinst werden. Dies umfasst alle von ihm betriebenen Versicherungszweige (Vz) der selbst abgeschlossenen und übernommenen Versicherungsgeschäfte.
1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung
Ausgehend von den in der Handelsbilanz passivierten Rückstellungen sind folgende Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung auszuscheiden, soweit den handelsrechtlichen Bilanzansätzen keine steuerrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen:
- Rückstellungsbeträge, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, deren Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen sind,
- Renten-Deckungsrückstellungen und
- Minderungsbeträge nach § 20 Abs. 2 KStG (vgl. BMF, Schreiben v. 5.5.2000), soweit sie nicht bereits in der Handelsbilanz berücksichtigt worden sind.
Die nach dem Abzug verbleibenden Rückstellungsbeträge sind um 35 % zu kürzen. Damit werden die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchst. e EStG aufgeführten einschränkenden Regelungen zur Abzinsung von Rückstellungen für verzinsliche Verpflichtungen und für Sachleistungsverpflichtungen pauschal berücksichtigt.
Die für die Versicherungszweige zu bildenden Schadenrückstellungen sind anschließend an die Korrektur folgenden Gruppen zuzuordnen:
Gruppe 1 | − Haftpflichtversicherung (Vz 04) − Kraftfahrthaftpflichtversicherung (Vz 051) − Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vz 25) |
Gruppe 2 | − Unfallversicherung (Vz 03) − Rechtsschutzversicherung (Vz 07) − Kredit- und Kautionsversicherung (Vz 20) |
Gruppe 3 | − Lebensversicherung (Vz 01) |
Gruppe 4 | − Krankenversicherung (Vz 02) − verbundene Hausratversicherung (Vz 13) − Beistandsleistungsversicherung (Vz 24) |
Gruppe 5 | − Die übrigen in den Gruppen 1 bis 4 nicht namentlich aufgeführten Versicherungszweige nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. |
2. Vervielfältiger
Zur Berücksichtigung der Abzinsung sind die folgenden Vervielfältiger zu verwenden:
Gruppe 1 | 0,8062 |
Gruppe 2 | 0,9030 |
Gruppe 3 | 0,9755 |
Gruppe 5 | 0,9511 |
Die die Gruppe 4 betreffenden Schadenrückstellungen sind nicht abzuzinsen.
Die Vervielfältiger berücksichtigen bereits, dass eine Abzinsung unterbleibt, soweit die Restlaufzeit der Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt.
3. Ergebnis
Für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Rückstellungsbeträge mit dem jeweiligen Vervielfältiger zu multiplizieren.
Zeitliche Anwendung des Pauschalverfahrens
Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2016 enden.
Übergangsregelung
Für den steuerlichen Gewinn, der sich im ersten nach dem 31.12.2016 endenden Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung des obigen Pauschalverfahrens ergibt, kann in Höhe von höchstens neun Zehnteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 9 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
Der Gewinn ist wie folgt zu ermitteln:
- Summe der Schadenrückstellungen unter Berücksichtigung des bisherigen Pauschalverfahrens (BMF, Schreiben v. 16.8.2000)
- abzgl. Summe der in der Steuerbilanz anzusetzenden Schadenrückstellungen unter Berücksichtigung des neuen Pauschalverfahrens
- = maßgebender Gewinn, davon Rücklage maximal 9/10
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