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24.10.2012
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“. Es ist dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich schon dann besteht, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ maßgebliche Vergütungsgruppe keinen (weiteren) Aufstieg zuließ, so das BAG.mehr