TV-L: Keine Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit kinderbezogenen Entgeltbestandteilen eines Lehrers, dessen Arbeitszeit schwankte. Entscheidend für die ungeminderte Zahlung war, dass er zu einem in § 11 TVÜ-Länder festgelegten Stichtag Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in voller Höhe hatte.

Die Parteien stritten sich über die Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010.

  

Der Fall: Teilzeitbeschäftigter Lehrer

Der Kläger ist seit 1981 beim beklagten Freistaat Thüringen und dessen Rechtsvorgängerin als angestellter Sportlehrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem BAT-O. Im Oktober 2006 war der Kläger mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 16,68 Stunden teilzeitbeschäftigt. Ihm stand im Oktober 2006 trotz seiner Teilzeitbeschäftigung Ortszuschlag in voller Höhe für zwei Kinder nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O zu.

Seit 1. November 2006 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der TVÜ-Länder Anwendung. Der Beklagte leistete an den Kläger seit November 2006 für die beiden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 TVÜ-Länder i.H.v. insgesamt 167,56 EUR brutto als Besitzstandszulage. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erteilte zum TVÜ-Länder Durchführungshinweise, wo es in Nr. 11.3 zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile hieß: „Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z.B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage zeitanteilig... (3) Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Dies gilt bei Arbeitszeitreduzierungen des Berechtigten auch in bisherigen Konkurrenzfällen (§ 29 Abschnitt B Absatz 6 BAT/BAT-O). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 TVL. “

Die Parteien vereinbarten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 Erhöhungen der Arbeitszeit auf wöchentlich 21,75 Unterrichtsstunden. Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vereinbarten die Parteien ebenfalls, die Arbeitszeit weiter zu erhöhen, zunächst auf 24,86 Wochenstunden, ab 1. August 2010 ist der Kläger vollzeitbeschäftigt. Der Beklagte kürzte die kinderbezogene Besitzstandszulage seit 1. November 2007 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang des Klägers mit der Begründung, die nach dem 31. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitszeitänderungen hätten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L anteilige Verringerungen bewirkt. Mit Schreiben vom 28. August 2009 machte der Kläger die Differenzen zu der vollen Besitzstandszulage von 83,78 EUR je Kind geltend.

 

Die Entscheidung: Stichtag entscheidet über Höhe der Besitzstandszulage

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die ungeminderten kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des Klägers nach der Überleitung in den TV-L verringerten seine Ansprüche auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L nicht.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder i.H.v. insgesamt 167,56 EUR brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als Besitzstandszulage.

Die Arbeitszeiterhöhungen des Klägers nach der Überleitung in den TV-L für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder jedoch nicht. Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. Das ergibt die gebotene Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L.

Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TV-L hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen ist. Die Verringerung tritt bei Arbeitszeiterhöhungen nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarifnorm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 TV-L und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des Normengefüges ermittelt werden (…).

§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden.

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder fließen zwar nicht in das Vergleichsentgelt ein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Sie bleiben getrennt ausgewiesen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gesichert. Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden. Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder den Anspruch auf die Besitzstandszulage uU neu begründet, wenn der Kindergeldanspruch wieder auflebt. Daran wird deutlich, dass das Entgeltniveau aufrechterhalten werden soll, solange zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. Der vor der Überleitung bestehende Besitzstand soll gesichert werden.

Nach diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand. Hätte auch eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu einer Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen sollen, hätten die Tarifvertragsparteien eine solche - vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks - außergewöhnliche Rechtsfolge deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie durften sich nicht auf die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L beschränken. Für die Ansprüche des Klägers ist es wegen des mit § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachten Zwecks deswegen unschädlich, dass Arbeitszeiterhöhungen entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen wurden. Auch Nr. 11.3 Abs. 3 Satz 3 der TdL-Durchführungshinweise zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist zum einen nicht eindeutig i.S.d. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefundenen Auslegungsergebnis.

Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht entgegen.

(BAG, Urteil 15.11.2012, 6 AZR 373/11)

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