Feiertage gelten bei Urlaubsberechnung als Werktage
Das BAG stellte fest: Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag freihaben will, muss einen Urlaubstag opfern - auch wenn es sich um einen Feiertag handelt.
Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor - anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag BAT. Dieser nahm Feiertage hiervon aus, wie Gerichtssprecherin Inken Gallner erläuterte. Bundesweit gibt es nach Schätzungen der Gewerkschaft Verdi mehrere hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst.
Der Fall: Für Feiertage wurde Urlaub abgezogen
Damit hatte ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg. Seine Schicht umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Fällt sie auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab. Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen.
Er sah sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, «die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind». Außerdem nahm er Bezug auf eine Bestimmung im einstigen BAT, wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.
Doch schon in den Vorinstanzen war seine Klage abgewiesen worden. So hatte das Landesarbeitsgericht Hamm angemerkt, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei darin gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. «Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen», entschieden die Richter in Hamm (Urteil des LAG Hamm v. 10.3.2011, 16 Sa 1677/10).
Die Entscheidung: Feiertage werden wie Werktage behandelt
Diese Linie bestätigte nun das BAG. Es hatte schon in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97). Dabei ging es jeweils um die Auslegung einzelner Tarifverträge - wie auch in dem neuerlichen Fall. Ein Verdi-Sprecher nannte die Entscheidung «keine große Überraschung». Es wäre vielmehr eine Sensation gewesen, wenn die Richter anders entschieden hätten.
Der Arbeitgeber erfüllt laut der aktuellen Entscheidung des BAG den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre (BAG, Urteil v. 15.1.2013, 9 AZR 430/119).
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