Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Beihilfe für Brille
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines Versorgungsempfängers, der eine Gleitsichtbrille benötigte. Er verlangte von der Pfälzischen Pensionsanstalt Beihilfe in Höhe von 455 Euro. Seiner Klage wurde teilweise stattgegeben.
Versorgungsempfänger legte zunächst ärztliche Verordnung nicht vor
Der Kläger ist Versorgungsempfänger einer Verbandsgemeinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunststoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455 Euro, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen.
Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab. Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455 Euro.
Gericht: Geänderte Sachlage nach Vorlage der ärztlichen Verordnung
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ.
Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert.
Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden.
Teilweise Kostenerstattung möglich
Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 Euro zu erstatten. Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72 Euro je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21 Euro je Kunststoffglas sowie 11 Euro je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208 Euro für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (VerwG Koblenz, Urteil v. 16.11.2021, 5 K 360/21.KO).
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