Uniklinik-Mitarbeiter scheitert mit Klage zum Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst
Das Arbeitsgericht Gießen befand, dass der Mann nicht zum Kreis der Berechtigten gehört. Zum fraglichen Zeitpunkt sei er bereits nicht mehr im hessischen Landesdienst gewesen. Es war die erste Klage zu dem Thema, mit dem sich ein Gericht befassen musste. Die Entscheidung hat nach Angaben des Vorsitzenden Richters eine grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Klinikums-Beschäftigte.
Mehrere Schritt zur Privatisierung mussten untersucht werden
Zur Klärung des Falls mussten die Richter die verschiedenen Veränderungen am Klinikum bis zur Privatisierung im Jahr 2006 beleuchten. Unter anderem wurde eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Zu der war der Kläger 2001 vom Land freiwillig gewechselt. 2005 folgte die Fusion der beiden Kliniken in Gießen und Marburg. Und nur wer zu diesem Zeitpunkt noch beim Land beschäftigt war, kann zurückkehren, wie die Richter die Rechtslage klarstellten. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich (Arbeitsgericht Gießen, Urteil v. 14.6.2013, 10 Ca 544/12).
Knapp 400 Beschäftigte wieder im Landesdienst
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011 hat ein bestimmter Teil der Klinikmitarbeiter das Recht, in den Landesdienst zu wechseln. 367 Beschäftigte machten einen Anspruch geltend. Das Arbeitsgericht Gießen muss sich nach eigenen Angaben noch mit weiteren Klagen von Mitarbeitern zum Rückkehrrecht befassen.
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