Polizeidienst in bestimmtem Wechselschichtmodell

Polizistinnen und Polizisten können nicht verlangen, in einem bestimmten Wechselschichtmodell eingesetzt zu werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Das Verwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen die Klagen von Landespolizeibeamten und –beamtinnen abgewiesen, die eine Weiterverwendung in dem bis Ende 2018 in ihren jeweiligen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz angewandten Arbeitszeitmodell „Doppelschlag“ erreichen wollten.

Gewünschtes Modell: Drei schichtfreie Tage nach drei Arbeitsschichten

Bei diesem sog. „Doppelschlag“-Modell begann der planbare Wechselschichtdienst in einem 5-Tage-Rhythmus regelmäßig mit einem Spätdienst (12.00 Uhr bis 20.00 Uhr), gefolgt von einem Frühdienst am nächsten Tag (6.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und einem Nachtdienst ab 20.00 Uhr desselben Tages bis 6.00 Uhr morgens am Folgetag. Dem schlossen sich drei schichtfreie Tage an.

Im Rahmen eines 2015 gestarteten Projekts „Gesünderes Arbeiten in der Polizei“ (GAP) zeigte sich u.a., dass diese Arbeitszeitgestaltung den Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG betreffend die tägliche Mindestruhezeit nicht entsprach. Die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben wurden Ende 2019 in die rheinland-pfälzische Arbeitszeitverordnung übernommen. Von der nach Art. 17 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung hat das Land Rheinland-Pfalz hingegen keinen Gebrauch gemacht.

Neue Regelung der Arbeitszeiten zur Einhaltung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie

Mit einer bereits Ende 2018 erlassenen Verwaltungsvorschrift „Wechselschichtdienst Polizei“ regelte das Land die Rahmenvorgaben für die Gestaltung der Arbeitszeit im planbaren Wechselschichtdienst ab 1. Januar 2019 neu und bestimmte dabei auch, dass die Wechselschichtmodelle in den einzelnen Dienststellen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Dienstvereinbarungen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat festzusetzen sind.

Auf dieser Grundlage wurden die Arbeitszeiten für den planbaren Wechselschichtdienst in den Dienststellen der Polizistinnen und Polizisten jeweils in Dienstvereinbarungen – gegen bestehende Einwände der dortigen örtlichen Personalvertretungen, aber schließlich mit Zustimmung der übergeordneten Personalvertretung – neu festgelegt.

Vorgesehen ist seitdem eine Schichtabfolge von zweimal Frühdienst (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr), zweimal Spätdienst (14.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und zweimal Nachtdienst (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), mit einem anschließenden Freiblock von vier Tagen. Die Dienstvereinbarungen sehen außerdem vor, dass im 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten ist.

Gegen die neuen Arbeitszeiten wandten sich insgesamt sieben Polizeibeamtinnen und –beamte, im Wesentlichen mit der Begründung, das neue Wechselschichtmodell nehme nicht genug Rücksicht auf ihre gesundheitlichen und persönlichen Belange und verletze damit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Verwaltungsgericht: Kein Anspruch auf bestimmtes Arbeitszeitmodell

Das Gericht verweist in seinen Urteilen darauf, dass die Regelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, auch im planbaren Wechselschichtdienst der Polizei, einem weiten Gestaltungsspielraum des Dienstherrn unterliegt. Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung in einem bestimmten Arbeitszeitmodell, beispielsweise in dem früher angewandten „Doppelschlag“-Modell. Dieses Modell widerspreche europarechtlichen Vorgaben.

Neues Arbeitszeitmodell wurde wirksam vereinbart

Das neue Wechselschichtmodell sei durch noch geltende Dienstvereinbarungen festgelegt, die rechtswirksam zustande gekommen und bisher nicht gekündigt seien. Sie bildeten die verbindliche Rechtsgrundlage für die Anwendung des neuen Arbeitszeitmodells, das als solches keinen rechtlichen Bedenken unterliege.

Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass das Land Rheinland-Pfalz im Unterschied etwa zum Freistaat Bayern keine nach Art. 17 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglichen Abweichungen von der Mindestruhezeit in der Arbeitszeitverordnung vorsehe. Damit sei vielmehr eine rechtspolitische Entscheidung im Rahmen des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.

Keine Beeinträchtigung von Interessen der Polizistinnen und Polizisten

Es sei nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die neuen Schichtzeiten die Gesundheit, das Familienleben oder die sozialen/kulturellen Belange der Beamtinnen und Beamten in relevanter Weise beeinträchtigten und damit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzten.

Dazu sei von den Klägerinnen und Klägern kein ausreichender Vortrag im Einzelfall erfolgt. In einer von den Dienstvereinbarungen vorgesehenen Evaluation bestehe für die Beteiligten die Möglichkeit, bislang gesammelte Erfahrungen mit dem neuen Wechselschichtmodell zu dokumentieren, zu diskutieren und auszuwerten (VerwG Neustadt/WStr., Urteile v. 25.11.200, 1 K 156/20.NW u.a.).

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