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Kindergeld

Kindergeld

Durch die Zahlung von Kindergeld soll das elterliche Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Steuer freigestellt werden. Ein darüber hinaus gehender Betrag dient der Förderung der Familie.

Das Kindergeld für unbeschränkt Steuerpflichtige ist als Steuervergütung in den §§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz im Ausland) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Das Kindergeld beträgt 204 Euro für das 1. und 2. Kind, 210 Euro für das 3. Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind. Ausgezahlt wird das Kindergeld monatlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr

Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt. Für ältere Kinder müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs wird Kindergeld gezahlt für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Auch für Übergangszeiten von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht ein Kindergeldanspruch, ebenso (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs) für arbeitslose Kinder, die bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind. Bei Kindern, die den gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, ist eine Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 25. Lebensjahr hinaus und entsprechend der Dienstzeit möglich, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden.

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob durch das Kindergeld die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht wurde. Falls nicht, kommen die steuerlichen Freibeträge zur Anwendung und das gezahlte Kindergeld wird mit der Steuerschuld verrechnet (also gewissermaßen zurückgezahlt).





















BFH

Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus der EU

Stellt ein Wanderarbeitnehmer seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 66 Abs. 3 EStG a. F. vorgesehenen 6-monatigen Ausschlussfrist, kann die Ausschlussfrist grundsätzlich auch durch einen im Ausland gestellten Antrag gewahrt werden (Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung). Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.


BFH

BFH zur Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt

Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EstG ist erstmals für den VZ 2021 anzuwenden.












EuGH Urteil

Grenzgänger und gebietsansässige Arbeitnehmer müssen gleichbehandelt werden

Ein belgischer Grenzgänger verlor 2017 das luxemburgische Kindergeld für sein Pflegekind, da die luxemburgische Zukunftskasse CAE für die Zahlung des Kindergeldes ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zum Grenzgänger voraussetzte. Dieser Entscheidung liegt die gesetzliche Unterscheidung zwischen inländischen Arbeitnehmern und dem Grenzgänger in Bezug auf deren Recht auf Familienleistungen zugrunde. Der EuGH sollte nun klären, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt.









BFH

Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.





BFH

Studentenjob kann Kindergeld verhindern

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Dieser ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. An einem engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es daher, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.