Kindergeld bei Auslandsaufenthalt zur Vorbereitung auf das Studium
Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
Vor dem Hessischen FG ging es um folgenden Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019. Die Tochter des Klägers absolvierte in der Zeit vom 1.9.2018 bis zum 30.6.2019 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland. In der Zeit vom 6.7.2019 bis zum 21.8.2019 hielt sie sich in Deutschland im elterlichen Haus auf. Am 21.8.2019 kehrte sie ins Ausland zurück und begann dort am 24.10.2019 ihr Studium.
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung des Kindergeldes ab, da die Tochter keinen Wohnsitz in Deutschland habe. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass in der Tatsache, dass die Tochter bereits 2 Monate vor Studienbeginn ins Ausland zurückgereist sei, keine Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zu sehen sei.
Voraussetzungen für Kindergeld nicht gegeben
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im Inland hatte und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 63 Abs.1 Satz 3 EStG nicht erfüllt waren. Nach Auffassung des FG befand sich die Tochter von dem Zeitpunkt an, an dem die Entscheidung zum Studium gefallen war, nur noch für einen Zeitraum in Deutschland, der nicht ausreicht, um einen konkreten Rückschluss auf das Beibehalten der Wohnung zu ziehen.
Die Tochter hat gerade nicht überwiegend ihre ausbildungsfreie Zeit in Deutschland verbracht, sondern ist bereits nach 6 Wochen ins Ausland zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt dauerte es bis zum Studienbeginn noch mehr als 2 Monate. Darüber hinaus spreche die Tatsache, dass sich die Tochter mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung im Ausland gesucht habe dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert habe und die inländische Wohnung aufgegeben worden sei. Dies wird auch insoweit deutlich, als die gemeinsame Wohnung mit dem Freund für die Tochter von besonderer Bedeutung war, da sie zu einem ähnlichen Mietzins auch ein Wohnheimzimmer hätte anmieten können.
Revision beim BFH
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt, Az beim BFH III R 32/33. In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide der FK unter Hinweis auf das o.a. Verfahren Einspruch einlegen. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. AO kraft Gesetzes.
Hessisches FG, Urteil v. 19.12.2022, 8 K 1775/19
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