Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Das FG Münster hat entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung von 2019 bestehen, die den Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer an Bedingungen wie Erwerbstätigkeit knüpft.

Die Klägerin in dem Urteilsfall und ihr Ehemann sind tunesische Staatsangehörige. Sie hatte eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche. Allerdings erfüllte sie laut Familienkasse die Voraussetzungen für Kindergeld nicht.

Keine Gewährung von Kindergeld

Auch das FG Münster lehnt die Klage ab, da die Klägerin während des Streitzeitraums weder erwerbstätig war noch Elternzeit oder Leistungen nach SGB III in Anspruch nahm. Auch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurden herangezogen, führten jedoch zu keiner anderen Beurteilung.

FG Münster, Urteil v. 13.12.2024, 12 K 2819/22 Kg, veröffentlich am 16.1.2025



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