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Kindergeld

Frau mit Geld
Frau mit Geld
BFH

Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften

Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist ausgeschlossen, wenn die Familie mit Kindern in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.









Einfamilienhaus
Einfamilienhaus
FG Kommentierung

Beibehalten eines Wohnsitzes im Inland als Voraussetzung für Kindergeldanspruch

Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand ein angemietetes Einfamilienhaus, das er zusammen mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind vor und nach einem beruflich veranlassten, auf drei Jahre befristeten Auslandsaufenthalt als einzige Wohnung ständig nutzt, und während des Auslandsaufenthalts unter Fortführung der Miet- und Versorgungsverträge unverändert, und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.






































Briefkästen an Hauseingang
Briefkästen an Hauseingang
FG Kommentierung

Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland obliegt dem Kläger. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus. Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht.




Studentin
Studentin
Verspätete Studienbescheinigung

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei selbst verschuldeter Kindergeld-Ablehnung

Ein Vater, der gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid durch einen Rechtsanwalt erfolgreich Einspruch eingelegt hat, kann Erstattung der Rechtsanwaltskosten nur verlangen, wenn sie notwendig waren. Dass ist nicht der Fall, wenn er erst im Einspruchsverfahren in 2015 die Studienbescheinigung der Tochter von 2014 vorgelegt hat. Ein diesbezügliche Verzögerung durch die Tochter ist ihm zuzurechnen.