Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kindergeldes
Mit dem geplanten Gesetz sollen die nach den Vorgaben des Existenzminimumberichts ver-fassungsrechtlich gebotenen Anhebungen des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinder-freibetrags ab 2017 umgesetzt werden. Zudem ist auch eine monetäre Übertragung auf die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags enthalten.
Außerdem ist geplant, dass die sog. kalte Progression durch eine Änderung der Steuertarife abgemildert und dadurch an die Inflationsrate angepasst werden soll. Der konkrete Umfang dieser Anpassung ist derzeit noch nicht bekannt.
Grundfreibetrag
Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag (§ 32a EStG) soll wie folgt erhöht werden:
in 2017 | von 8.652 EUR | um + 168 EUR | auf 8.820 EUR |
in 2018 | von 8.820 EUR | um + 180 EUR | auf 9.000 EUR |
Kinderfreibetrag
Für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG), den jeder Elternteil erhält, ist folgende Erhöhung geplant:
in 2017 | von 2.304 EUR | um + 54 EUR | auf 2.358 EUR |
in 2018 | von 2.358 EUR | um + 48 EUR | auf 2.394 EUR |
Kindergeld
Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag soll auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG). Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt:
in 2017 | von 190 EUR | um + 2 EUR | auf 192 EUR | für das 1. + 2. Kind |
| von 196 EUR | um + 2 EUR | auf 198 EUR | für das 3. Kind |
| von 221 EUR | um + 2 EUR | auf 223 EUR | ab dem 4. Kind |
in 2018 | von 192 EUR | um + 2 EUR | auf 194 EUR | für das 1. + 2. Kind |
| von 198 EUR | um + 2 EUR | auf 200 EUR | für das 3. Kind |
| von 223 EUR | um + 2 EUR | auf 225 EUR | ab dem 4. Kind |
Kinderzuschlag
Für bedürftige Familien soll sich der zusätzliche Kinderzuschlag erhöhen:
ab 2017 | von 160 EUR | um + 10 EUR | auf 170 EUR |
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