Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergelds
Hintergrund
Die Mutter (M) lebt in Deutschland. Sie hat 4 Kinder, von denen im Streitzeitraum 3 minderjährig waren und das Älteste sich in Berufsausbildung befand. Der Ehemann und Vater (V) ist in der Schweiz nichtselbständig tätig und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder jeweils 250 CHF (206,78 EUR) und für das dritte und vierte Kind jeweils 200 CHF (165,43 EUR), insgesamt 900 CHF (744,42 EUR).
Die Familienkasse setzte bei der Berechnung des Kindergelds für die beiden ältesten Kinder jeweils 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR und für das 4. Kind 215 EUR an (Summe 773 EUR). Davon zog sie die Schweizer Kinderzulage (744,42 EUR) ab und ermittelte das Differenzkindergeld zugunsten der M mit monatlich 28,58 EUR. Hiervon ausgehend forderte die Familienkasse einen überzahlten Betrag zurück.
M wandte dagegen ein, das Kindergeld sei kindbezogen zu ermitteln und begehrte die Festsetzung des monatlichen Differenzkindergelds auf 74,14 EUR, sodass sich der Rückforderungsbetrag entsprechend verminderte. Dem folgte das FG. Der Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld bei einem Kind dürfe nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden.
Entscheidung
Der BFH teilt die Auffassung des FG. Dem Unionsrecht (Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004) lässt sich keine Regelung hinsichtlich der Berechnungsmethode entnehmen, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaats miteinander verglichen werden. Auch aus der Familienbetrachtung (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009) ergibt sich kein Rückschluss auf eine bestimmte Berechnungsmethode. Die dort vorgesehenen Fiktionen betreffen lediglich die Feststellung vorrangiger und nachrangiger Ansprüche, um Anspruchsausschlüsse zu vermeiden, die von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berechtigten abhängen, enthalten aber keine Aussage zu einer Berechnungsmethode.
Wegen Fehlens einer unionsrechtlichen Regelung verbleibt es bei der Befugnis jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten der Berechnung festzulegen. Die Berechnung bestimmt sich daher nach dem nationalen Recht, hier somit nach dem EStG. Das EStG sieht zwar für die Berechnung des Unterschiedsbetrags beim Zusammentreffen von nationalen und vergleichbaren ausländischen Familienleistungen keine ausdrückliche Regelung vor. Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sind jedoch sowohl dem Grunde (§§ 62 - 65 EStG) als auch der Höhe nach (§ 66 EStG) kindbezogen ausgestaltet. Auch die Günstigerprüfung wird für jedes Kind einzeln durchgeführt (§ 31 Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Diese kindbezogene Betrachtungsweise wird nur dann durchbrochen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG). Für eine Erweiterung dieser Ausnahmen besteht kein Anlass.
Hinweis
Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen sind die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche vorrangig, hier somit die Leistung der Schweizer Kinderzulage, da V in der Schweiz beschäftigt war (Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004). Die Anwendbarkeit des Unionsrechts beruht auf dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits.
Der BFH ergänzt, dass die Verwaltungsanweisung, die von der familienbezogenen Betrachtung ausgeht, eine Bindungswirkung nur im Innenverhältnis gegenüber den nachgeordneten Behörden entfaltet und einer gesetzlichen Regelung nicht gleichsteht. Die Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht - "DAüzV - ist unter www.arbeitsagentur.de abrufbar. Nach Abschnitt 214.6 Satz 8 ist die familienbezogenen Betrachtung zugrunde zu legen. Nach dieser Verwaltungsregelung sind der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen.
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