Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Folgende Änderungen sind in der
neuen Verordnung u. a. vorgesehen:
Pauschalvergütung von Steuerberatern
Bei der Pauschalvergütung von Steuerberatern wird anstelle der bisherigen Schriftform die Textform zugelassen. Dies war bisher auch schon für die Vereinbarung einer höheren als der
gesetzlichen Vergütung der Fall.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 StBVV; gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Lohnsteuerhilfevereine
Die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereines und im Fall der Verlegung des Sitzes der Beratungsstelle der bisherigen und der neuen Anschrift muss künftig mitgeteilt werden.
§ 4a DVLStHV; gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Verbindliche Auskunft
Die Fallgruppen der von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragenden verbindlichen Auskunft wird auf auf Organschaftsfälle erweitert. Zusätzlich wird Zuständigkeit für die Bearbeitung solcher Anträge und Festlegung der Einheitlichkeit der Bindungswirkung von daraufhin erteilten verbindlichen Auskünften geregelt.
§§ 1-3 StAuskV, gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Kindergeld
Das Refinanzierungsverfahrens des ausgezahlten Kindergeldes wird beim Bundesverwaltungsamt umgestellt. Nach bisheriger Rechtslage refinanziert die Familienkasse beim Bundesverwaltungsamt die Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigten, indem sie im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung das ausgezahlte Kindergeld von der Summe der abzuführenden Lohnsteuer für ihre Beschäftigten einbehält. Zukünftig wird das Bundesverwaltungsamt – wie bisher auch schon die Bundesagentur für Arbeit – die für die Kindergeldauszahlung benötigten Mittel aus dem Bundeshaushalt (Lohnsteueraufkommen) abrufen.
§ 5 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz, gilt ab 1.1.2018.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
- Anpassung an europarechtliche Vorgaben und Ergänzungen zur Herstellung von Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 60 UStDV im Rahmen des sog. "fünften Antrags" im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
- Anpassung der Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens als Reaktion auf finanzgerichtliche Entscheidungen; daneben Einführung einer von den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation abweichenden Regelung zur elektronischen Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden, § 61 UStDV.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Es soll eine einheitliche Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, hergestellt werden (Finanzamt Offenburg bzw. Hannover-Nord).
§ 1 UStZustV, gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
2.398
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
1.3224
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
871459
-
E-Rechnung
6729
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
5131
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
4653
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
404
-
Bundesrat fordert Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
392
-
Steueränderungen 2026
324
-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes doch ohne verschärftes Fremdbesitzverbot
313
-
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe
13.03.2026
-
DStV fordert pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen
13.03.2026
-
Referentenentwurf mit umfassenden Anpassungen der Finanzgerichtsordnung
12.03.2026
-
Übertragbarkeit erworbener Berufsqualifikationen
11.03.2026
-
Bundesrat fordert Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
09.03.2026
-
Debatte über Ehegattensplitting belastet Koalition
09.03.2026
-
Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
05.03.2026
-
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz zur Modernisierung der Organisation der Zollverwaltung
05.03.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
25.02.2026
-
Aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
20.02.2026