Berechnung des Differenzkindergelds
Stattdessen gibt es eine Rangfolge, die sich danach bestimmt, ob der Kindergeldanspruch durch die Beschäftigung (erster Rang), die Rente (zweiter Rang) oder durch den Wohnort (dritter Rang) ausgelöst wird. Der höherrangige Staat zahlt dann sein volles Kindergeld und der nachrangige Staat den gegebenenfalls bestehenden Unterschiedsbetrag zur Höhe seines Kindergeldes.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familiengehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, gilt Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004. Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem vorrangig zuständigen Staat, der ohne Weiteres uneingeschränkt Kindergeld zu gewähren hat, und dem nachrangig zuständigen Staat, in dem die Ansprüche Familienleistungen ausgesetzt werden und zwar bis zur Höhe der vom vorrangig zuständigen Staat vorgesehenen Leistungen (Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004).
Beispiel für einen Anspruch in 2 Staaten
Die in Österreich nichtselbstständig tätige Mutter A wohnt mit ihren 4 Kindern in Deutschland. Die Kinder sind 9, 7, 5 und 3 Jahre alt.
Anspruchsvoraussetzungen
A erfüllt hier die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre gleichfalls im Inland wohnenden und nach § 63 i. V. m. § 32 EStG zu berücksichtigenden 4 Kinder. Grundsätzlich haben aber Arbeitnehmer oder auch Selbstständige in dem Staat einen Anspruch auf Familienleistungen, in dem sie einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Familie ständig in einem anderen Staat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhält.
A hat einen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, weil sie im dortigen Bundesgebiet einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Ist demnach der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, richtet sich die Kindergeldberechtigung nach §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregel ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig. Vorrang hat hiernach an erster Stelle der durch die Beschäftigung ausgelöste Anspruch. Somit geht hier die österreichische Familienbeihilfe dem deutschen Kindergeld vor.
Das deutsche Kindergeld wird ausgesetzt; erforderlichenfalls ist aber ein Unterschiedsbetrag in Höhe des über die österreichische Familienbeihilfe hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Differenzkindergeld). Ein weiter gehender deutscher Kindergeldanspruch wird daher nicht ausgeschlossen.
Vergleich Familienbeihilfe Österreich mit Kindergeld
In Österreich wird ab 1.1.2016 für Kinder ab 3 Jahren (bis einschließlich 9 Jahren) eine Familienbeihilfe i. H. von 145,60 EUR + ein Kinderabsetzbetrag i. H. von 58,40 EUR gezahlt. Demnach stehen A Hier 204 EUR pro Kind zu. Sie hat damit einen Gesamtanspruch i. H. v. 816 EUR. A steht auch deutsches Differenzkindergeld zu, soweit das Kindergeld die Familienbeihilfe übersteigt. In Deutschland hätte A einen Gesamtkindergeldanspruch i. H. v. 797 EUR (1. und 2. Kind jeweils 190 EUR, 3. Kind 196 EUR, 4. Kind 221 EUR). Bislang hätte die Familienkasse kein Differenzkindergeld ausgezahlt, weil die Familienbeihilfe insgesamt höher ist als der Anspruch in Deutschland (familienbezogene Betrachtungsweise).
Praxis-Tipp: Neue BFH-Rechtsprechung
Der BFH hat aber hierzu entschieden (Urteil v. 4.2.2016, III R 9/15), dass die Differenz bezogen auf jedes einzelne Kind zu ermitteln ist. Er ist der Ansicht, dass sich aus den unionsrechtlichen Regelungen kein Anhaltspunkt für eine bestimmte Berechnungsmethode finden lässt. Demnach verbleibt es bei der Befugnis jedes Mitgliedsstaats, die Modalitäten der Berechnung festzulegen. Die Berechnung bestimmt sich daher nach dem nationalen Recht (EStG). Zwar enthält das EStG keine ausdrückliche Berechnungsmethode; die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sind jedoch sowohl dem Grunde (§§ 62 - 65 EStG) als auch der Höhe nach (§ 66 EStG) kindbezogen ausgestaltet. Auch die sog. Günstigerprüfung nach § 31 Satz 1 EStG ist für jedes Kind durchzuführen. Diese kindbezogene Betrachtungsweise wird nur dann durchbrochen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Abzweigung § 74 Abs. 1 Satz 2 , Pfändung § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG). Eine analoge Anwendung dieser Sondervorschriften lehnt der BFH allerdings ab. Daher stehen A hier folgende Beträge zu:
Kind 1 | Kind 2 | Kind 3 | Kind 4 | ||
Familenbeihilfe | 204 | 204 | 204 | 204 | |
Kindergeld | 17 | ||||
Gesamt | 204 | 204 | 204 | 221 | 833 EUR |
Somit muss die Familienkasse für das 4. Kind ein Differenzkindergeld von 17 EUR zahlen, weil das deutsche Kindergeld die österreichische Familienbeihilfe um diesen Betrag übersteigt.
Hinweis zur Antragstellung
Wird ein Antrag auf Kindergeld nur in Deutschland gestellt, darf die Familienkasse keine Anrechnung einer nur fiktiven, nicht tatsächlich gezahlten Familienförderung eines anderen Staates vornehmen. Vielmehr muss die Familienkasse nach Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 dafür sorge tragen, dass der Antrag an den vorrangig zuständigen Staat weitergeleitet wird, damit dieser den dortigen Anspruch prüfen kann. So lange dieser Ablauf nicht eingehalten wird, besteht in Deutschland der volle Kindergeldanspruch (vgl. hierzu Urteil des FG Münster v. 5.8.2016, 4 K 3115/14 Kg, Revision zugelassen).
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