Steuer-ID des Kindes bis Ende 2016 mitteilen

Seit dem 1.1.2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) des Kindes und des anspruchsberechtigten Elternteils vorliegen.

Bei neuen Kindergeldanträgen wird Kindergeld von den Familienkassen grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn der Familienkasse die IdNrn des Berechtigten und des Kindes vorliegen.

Kindergeld, das für 2016 bereits bestandskräftig festgesetzt ist, wird - auch wenn der Familienkasse eine IdNr nicht vorliegt - nur im Einzelfall aufgehoben. Die Familienkassen sind angewiesen, fehlende IdNrn über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten automatisiert zu ermitteln. Wenn eine IdNr nicht ermittelt werden kann, sollen die Familienkassen den Berechtigten nach der fehlenden IdNr fragen.

Wenn der Berechtigte Belege oder Nachweise einreichen muss oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit seiner Familienkasse steht, soll der Berechtigte seiner Familienkasse die erforderlichen IdNrn bei dieser Gelegenheit gleich mitteilen. Ist sich ein Berechtigter nicht sicher, ob seiner Familienkasse die IdNr vorliegt, muss er nicht tätig werden, da die Familienkasse im Bedarfsfall auf ihn zukommt.

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kann drohen

Kann die Familienkasse im Einzelfall über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die IdNrn nicht ermitteln und werden diese vom Berechtigten – ohne Angabe von Hinderungsgründen - nicht mitgeteilt, muss die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend zum 1.1.2016 aufheben. Vorher muss sie den Berechtigten anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

BZSt, Meldung v. 15.12.2016
Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Kind, Steueridentifikationsnummer