Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland
Sachverhalt: Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Zum Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes legte der im Inland selbstständig tätige Kläger ein Schreiben der Firma C vom 3.7.2014 vor, durch welches diese bestätigte, dass die von der Fa. C angemietete Wohnung von dem Kläger genutzt werden dürfe. In einem weiteren undatierten Schreiben erklärte die Firma C, dass die entsprechende Wohnung vom August 2012 bis Mai 2013 von dem Kläger genutzt worden sei. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, da die bisher vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nachzuweisen. Mit seiner Klage gegen die Entscheidung der Familienkasse trägt der Kläger vor, er lebe und arbeite seit dem xx.07.2011 in Deutschland.
Entscheidung: Tatsächliche Aufenthaltszeiten müssen ersichtlich sein
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger einen Wohnsitz im streitigen Zeitraum in Deutschland gehabt hat. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend. Insbesondere ist es nicht entscheidend, dass der Kläger in Deutschland gemeldet ist. Auch die Bescheinigungen des einzigen Auftraggebers genügen nicht. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich nicht, wann der Kläger jeweils in Deutschland gewesen ist. Außerdem befinden sich in diesen Bescheinigungen auch keine Aussagen über die Einrichtung und die Größe der Wohnung und ob diese gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt werden konnte bzw. wurde. Insbesondere ergibt sich hieraus auch nicht, in welcher Häufigkeit und über welche Dauer der Kläger die Räumlichkeit genutzt hat. Auch aus den vorgelegten Rechnungen ergeben sich keine konkreten Aufenthaltszeiten des Klägers.
Praxishinweis: Hohe Anforderungen an Nachweis
Das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts zeigt, dass an den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland hohe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, oder ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken zum Nachweis nicht ausreicht.
FG Hamburg, Urteil v. 12.4.2016, 6 K 138/15
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