Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils
Hintergrund
Der Vater (V) lebt in Deutschland und ist hier nichtselbständig tätig. Seine beiden Kinder leben bei ihrer Mutter (M) in Spanien. M ist in Spanien erwerbstätig. Ob sie dort einen Kindergeldanspruch geltend gemacht hat, steht nicht fest. Die Familienkasse lehnte den Antrag des V auf Differenzkindergeld ab, da M wegen der Haushaltsaufnahme der Kinder ein vorrangiger Kindergeldanspruch zustehe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage des V mit der Begründung statt, der durch die Haushaltsaufnahme begründete Vorrang betreffe nur inländische Kindergeldansprüche.
Auf die von der Familienkasse erhobene Revision setzte der BFH das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH in einem Parallelfall aus (Vorlagebeschluss v. 8.5.2014, III R 17/13, BStBl 2015 II S. 329). Einschlägig ist die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 der VO Nr. 987/2009; Geltung ab Mai 2010). Der EuGH entschied, die Wohnsitzfiktion könne dazu führen, dass der nach nationalem Recht gegebene Kindergeldanspruch auch einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Person zustehen kann. Unerheblich ist, ob diese Person einen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (EuGH, Urteil v. 22.10.2015, C-378/14 (Trapkowski), BFH/NV 2015 S. 1789).
Entscheidung
Nach Ergehen des EuGH-Urteils konnte der BFH über die Revision entscheiden. Entsprechend der Vorgaben des EuGH widerspricht der BFH dem FG. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. V ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt. M steht jedoch wegen der Haushaltsaufnahme (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu.
- Nach Unionsrecht ist die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (Wohnsitzfiktion; Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009).
- Zu den "beteiligten Personen" zählen die "Familienangehörigen", also - ungeachtet des Getrenntlebens - auch M als Ehefrau. Aufgrund der Wohnsitzfiktion gilt M als in Deutschland lebend.
- Damit steht M der Kindergeldanspruch zu, da nach deutschem Recht die Haushaltsaufnahme über den Vorrang entscheidet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). M und V unterhielten keinen gemeinsamen Haushalt. Ein solcher kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung ergeben.
- Unerheblich ist, ob M selbst einen Kindergeldantrag in Deutschland gestellt hat. Nach der Entscheidung des EuGH führt eine unterbliebene Antragstellung des im Ausland lebenden Anspruchsberechtigten nicht dazu, dass die Anspruchsberechtigung wieder auf den im Inland lebenden Elternteil zurückfällt. Ein von diesem gestellter Antrag kann jedoch als zugunsten des im EU-Ausland lebenden Berechtigten gestellt angesehen werden.
Hinweis
Der BFH setzt damit im Anschluss an das EUGH-Urteil "Trapkowski" seine Rechtsprechung fort, die er in zwei Parallelfällen eingeleitet hat (BFH, Urteile v. 4.2.2016, III R 17/13, BStBl 2016 II S. 612 und v. 10.3.2016, III R 62/12, BStBl 2016 II S. 616). Die Wohnsitzfiktion führt zur vorrangigen Anspruchsberechtigung des im EU-Ausland lebenden Angehörigen (Elternteil, Großmutter), in dessen Haushalt das Kind lebt. Abweichend hiervon hatten die FG bisher überwiegend vertreten, die Fiktionswirkung könne nicht so weit gehen, demjenigen Elternteil das Kindergeld zu zahlen, der nach den nationalen Vorschriften berechtigt sei, auch wenn er nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliege.
BFH, Urteil v. 28.4.2016, III R 68/13, veröffentlicht am 17.8.2016
Alle am 17.8.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
Weitere News zum Thema:
Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großelternteils
Kindergeld für den im Ausland lebenden Elternteil
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
Taxbaer
19.08.2016 17:23 Uhr
Der im Ausland lebende Elternteil muss also im Inland einen Ki-Geld-Antrag stellen. Dazu muss er erstmal wissen, dass es für ihn deutsches Ki-Geld gibt.