BFH Pressemitteilung: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der vorgezogenen Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Hintergrund: Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit

Die volljährige Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015 und noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Im Hinblick auf die vorgezogene Abschlussprüfung im Juli hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die dreijährige Ausbildung habe erst zum Monatsende August 2015 geendet.

Entscheidung: Kindergeld bis zum Ende der gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegten Ausbildungszeit

Für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld gewährt, solange es sich in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Zur Dauer der Berufsausbildung hat der BFH entschieden, dass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt (BFH, Urteil v. 24.5.2000, VI R 143/99, BStBl II 2000, 473). Diese Rechtsprechung präzisiert der BFH nunmehr dahin, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben wird.

Im Streitfall dauerte die Ausbildung der Tochter zum Heilerziehungspfleger drei Jahre (§ 2 Abs. 2 der Heilerdziehungspflegeverordnung Baden-Württemberg). Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berufsausbildung vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem Ende der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Die Tochter befand sich somit im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, weiterhin in Berufsausbildung. Damit war für diesen Monat noch Kindergeld zu zahlen. Die Revision der Familienkasse wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis: Abweichende Regelung im BBiG

Auch nach der Dienstanweisung zum Kindergeld ist für das Ende der Ausbildung auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (A 15.10 Abs. 7 DA-KG). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das bei einer – wie im Streitfall – in einer landesrechtlichen Rechtsverordnung geregelten Ausbildung anders zu beurteilen. Der BFH ergänzt, dass allerdings nach dem Berufsausbildungsgesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (§ 21 Abs. 2 BBiG). Diese Regelung war indes im Streitfall nicht anwendbar, da es sich um eine Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule handelte (§ 3 Abs. 1 BBiG).

BFH, Urteil v. 14.9.2017, III R 19/16; veröffentlicht am 10.1.2018

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