Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen
Hintergrund: Präimplantationsdiagnostik (PID)
Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.
Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt.
Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG beantragte.
Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Entscheidung: Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein
Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin sind zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen.
Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.
Der Abziehbarkeit steht nicht entgegen, dass die Partner nicht verheiratet sind
Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften –insbesondere dem Embryonenschutzgesetz– erfüllt.
BFH, Urteil v. 29.2.2024, VI R 2/22; veröffentlicht am 10.5.2024
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
367
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
296
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
265
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2121
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
196
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
183
-
Teil 1 - Grundsätze
182
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1731
-
Zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026
-
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
23.02.2026
-
Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
23.02.2026
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
20.02.2026
-
Alle am 19.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.02.2026
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
19.02.2026
-
"Zwölftelregelung" des Kirchensteuergesetzes NRW
18.02.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
18.02.2026
-
Reichweite einer Empfangsvollmacht
18.02.2026
-
Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Bondstripping
17.02.2026