Kein Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
Sachverhalt: Mutter legt Schulbescheinigung nicht vor
Eine Familienkasse zahlte der Mutter eines volljährigen Sohnes Kindergeld für August 2012 bis einschließlich Juli 2014 aus. Um den Kindergeldanspruch rückwirkend zu überprüfen, forderte die Kasse die Mutter schließlich im Sommer 2014 auf, eine Schulbescheinigung bzw. einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung ihres Sohnes vorzulegen. Nachdem die Mutter trotz mehrerer Aufforderungen nicht darauf reagiert hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen für den Überprüfungszeitraum auf und forderte mit Bescheid vom 11.11.2014 das Kindergeld von insgesamt 5.160 Euro zurück. Erst vier Monate später legte die Mutter im Zuge eines Einspruchs schließlich die gewünschten Nachweise vor. Die Familienkasse lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Daraufhin beantrage die Mutter den Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen. Sie trug vor, dass sie wirtschaftlich nicht zur Rückzahlung in der Lage war und das Kindergeld bereits auf ihre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II angerechnet worden war.
Entscheidung: Kein Erlass aus Billigkeitsgründen
Das Finanzgericht lehnte einen Erlass aus Billigkeitsgründen ab. Nach Gerichtsmeinung ist die Familienkasse nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Kindergeld-Rückforderung wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund verletzter Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten (hier: Vorlage der Schulbescheinigung) ein materiell-rechtlich fehlerhafter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig ergangen ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Der Entscheidungsfall zeigt, dass verletzte Mitwirkungspflichten später einem Billigkeitserlass entgegenstehen können. Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (Az. beim BFH: V R 22/16).
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.4.2016, 16 K 377/16 AO
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