Kindergeldanspruch endet erst mit Abschluss des angestrebten Berufsziels
In dem Urteilsfall klagte die Mutter einer am 22.12.1991 geborenen Tochter, die zunächst die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" bestand und anschließend an einem Lehrgang "geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin" der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teilnahm. Die bestandene Abschlussprüfung zur "Immobilienkauffrau" war Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Deshalb war die Tochter parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK in einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb angestellt.
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erstausbildung der Tochter der Klägerin erst mit dem Abschluss der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" endet, sodass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren sei.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.6.2017, 5 K 2388/15 (noch nicht rechtskräftig), veröffentlicht am 26.7.2017
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